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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss13.01.2011

OVG: Deutsche Bahn unterliegt im Streit um Monopolstellung für Autozüge nach SyltDB-Autozug GmbH muss Nutzungs­be­din­gungen für Verla­de­sta­tionen des Sylter Hindenburgdamms in Niebüll und Westerland aufstellen

Die DB-Autozug GmbH ist zum Aufstellen von Nutzungs­be­din­gungen für dessen Service­ein­rich­tungen (Personen- und Güterbahnhöfe) verpflichtet. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Die Insel Sylt ist nicht über eine Straßen­ver­bindung zu erreichen. Stattdessen gibt es auf dem die Insel mit dem Festland verbindenden 11 km langen Hindenburgdamm eine Eisen­bahn­strecke. Die DB-Autozug GmbH, die eine Tochter der DB AG ist, betreibt dort den "Sylt Shuttle" genannten Autozug nebst den dazu gehörenden Verla­de­sta­tionen in Niebüll und Westerland (Sylt). Im Oktober 2010 gab die Bundes­netz­agentur der DB-Autozug GmbH auf, für die von ihr betriebenen Verla­de­sta­tionen Nutzungsbedingungen für Service­ein­rich­tungen aufzustellen, damit Wettbewerb auf dem Hindenburgdamm entstehen kann. Gegen diese Entscheidung erhob die DB-Autozug GmbH bei der Bundes­netz­agentur Widerspruch. Ihr Eilantrag wurde vom Verwal­tungs­gericht Köln mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 abgelehnt. Ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss wies das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zurück.

Verla­de­sta­tionen sind aufgrund des Personen- und Güterverkehr als Service­sta­tionen anzusehen und verlangen daher Aufstellung von Nutzungs­be­din­gungen

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die DB-Autozug GmbH Nutzungs­be­din­gungen aufzustellen habe, weil in den Verla­de­sta­tionen Personen- und Güterverkehr betrieben werde und diese deshalb Service­ein­rich­tungen im Sinne des Eisenbahnrechts seien. Die Rechtspflicht zur Aufstellung von Nutzungs­be­din­gungen für Service­ein­rich­tungen bestehe grundsätzlich unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Service­ein­rich­tungen für dritte Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen nutzbar seien. Ob eine gemeinsame Nutzung der Service­ein­rich­tungen möglich sei, sei derzeit offen und müsse ggf. in einem nachrangigen Verfahren geklärt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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