21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil03.06.2013

Stadt Köln zur Erteilung einer neuen Taxikonzession verpflichtetBedrohung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Taxigewerbes durch Erteilung neuer Konzessionen nicht ausreichend belegt

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Stadt Köln dazu verpflichtet, einem Taxiunternehmer eine weitere Taxikonzession auszustellen und diesen nicht auf die Übertragung einer bereits bestehenden Konzession zu verweisen. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Stadt nicht hinreichend belegen, dass die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Taxigewerbes in Köln durch die Erteilung einer weiteren Konzession bedroht ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Seit etwa 20 Jahren ist in Köln die Anzahl der Taxikon­zes­sionen auf 1.217 begrenzt. Da seit 1993 keine neuen Taxikon­zes­sionen erteilt wurden, konnten Interessierte eine Konzession nur erhalten, wenn sie diese von einem Taxiunternehmer, der sein Taxiunternehmen aufgeben wollte, käuflich erwarben.

Stadt lehnt Erteilung einer neuen Konzession ab

Der Kläger, der nicht bereit war, eine bestehende Konzession auf diesem Wege zu erwerben, begehrte von der Stadt die Erteilung einer eigenen Konzession. Die Erteilung lehnte die Stadt mit der Begründung ab, die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Taxigewerbes in Köln sei beeinträchtigt, wenn neben der Übertragung bestehender Konzessionen weitere erteilt würden.

Kläger hat Anspruch auf begehrte weitere Konzession

Die auf Erteilung der Konzession gerichtete Klage hatte nunmehr Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Köln stellte fest, dass ein Anspruch auf die begehrte weitere Konzession bestehe. Die Stadt Köln habe nicht hinreichend belegt, dass die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Taxigewerbes in Köln bedroht sei, wenn diese Konzession erteilt werde. Ein zu diesem Zweck von der Stadt Köln eingeholtes Gutachten enthalte keine hinreichend tragfähigen Feststellungen. Vor allem könne die Anzahl der Betrie­b­s­aufgaben nicht als ausreichend gewichtiges Indiz für eine bereits bestehende Beein­träch­tigung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Taximarktes gewertet werden, wenn tatsächlich in jedem Fall der Betriebsaufgabe die Konzession an einen Interessenten für einen hohen fünfstelligen Eurobetrag übertragen werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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