23.11.2024
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Dokument-Nr. 28713

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss08.05.2020

Kein Anspruch auf Gewährung der Corona-Soforthilfe im Eilverfahren wegen privater Existenz­ge­fährdungKeine Soforthilfe ohne glaubhaft gemachte wirtschaftliche Existenz­ge­fährdung

Im gerichtlichen Eilverfahren kann eine NRW-Soforthilfe 2020 nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass ohne die Zahlung eine Existenz­ge­fährdung seines Unternehmens vorliegen würde, sondern sich auf eine private Existenz­ge­fährdung beruft. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden.

Im hier vorliegenden Fall beantragte eine Solo-Selbständige bei der Bezirks­re­gierung Köln mittels eines Online-Antrags die Gewährung von "NRW-Soforthilfe 2020" in Höhe von 9.000 Euro. Diesen Antrag lehnte die Bezirks­re­gierung Köln im Online-Verfahren ab, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen.

Antragstellerin begehrt Auszahlung der Soforthilfe

Die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht und begehrte die Auszahlung der Soforthilfe, weil ohne die Zahlung ihre private Existenz bedroht sei. Da sie keine Einnahmen mehr aus ihrer selbständigen Tätigkeit habe, benötige sie die Beihilfe zur Deckung der Miete für ihre Privatwohnung, ihrer Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge und sonstiger Lebens­un­ter­halts­kosten.

VG: Nachweis über Gefährdung der wirtschaft­lichen Existenz erforderlich

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Eine Gewährung der Soforthilfe sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Sie könne zwar in Betracht kommen, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet würde. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der "Soforthilfen NRW 2020" sei aber erforderlich, dass der Betroffene die Gefährdung der wirtschaft­lichen Existenz des Unternehmens darlege.

Verwendung der Soforthilfe nur für betriebliche Verbind­lich­keiten

Denn das von der Bundesregierung beschlossene Maßnahmenpaket zur Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sei so konzipiert, dass die Beihilfen aus dem Programm "Soforthilfe NRW 2020" ausschließlich für bestehende Verbind­lich­keiten des Unternehmens gewährt und verwendet werden sollten. In Abgrenzung dazu solle etwa das Gehalt von Mitarbeitern durch das Kurza­r­bei­tergeld gesichert werden und für den persönlichen Lebensunterhalt solle Arbeits­lo­sengeld II vereinfacht beantragt und verwendet werden können.

Vorrausetzungen auf Zahlung der Soforthilfe wegen privater Existenz­ge­fährdung nicht erfüllt

Die Antragstellerin erfülle die genannten Voraussetzungen nicht, da sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie die Beihilfen für Verbind­lich­keiten ihres Unternehmens benötige bzw. überhaupt Verbind­lich­keiten des Unternehmens bestünden, sondern ausschließlich geltend gemacht habe, ihre private Existenz sei bedroht.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)

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