18.10.2024
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Dokument-Nr. 28623

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Beschluss08.04.2020Verwaltungsgericht Köln16 L 679/20
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss08.04.2020

Corona-Pandemie: Keine vorläufige „NRW-Soforthilfe 2020“ ohne glaubhaft gemachte Existenz­ge­fährdungKeine vorläufige „NRW-Soforthilfe 2020“ ohne glaubhaft gemachte Existenz­ge­fährdung

Im gerichtlichen Eilverfahren kann eine NRW-Soforthilfe 2020 nicht vorläufig gewährt werden, wenn der Antragsteller nach der Corona-Schutz-Verordnung weiterhin seiner Tätigkeit nachgehen kann und eine Existenz­ge­fährdung durch die Corona-Krise nicht glaubhaft gemacht wurde. Das hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden.

Der Antragsteller beantragte am 28.03.2020 bei der Bezirks­re­gierung Köln mittels eines Online-Antrags die Gewährung von NRW-Soforthilfe 2020 in Höhe von 9.000 Euro. Diesen Antrag lehnte die Bezirks­re­gierung Köln im Online-Verfahren ab, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen.

Der Antragsteller wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht und begehrte die vorläufige Auszahlung der Soforthilfe bis zur Entscheidung über seine Klage. Er versicherte an Eides statt, er sei Elektro­hand­werker und sei in seiner wirtschaft­lichen Existenz durch die Corona-Krise bedroht. Die Hälfte seiner Aufträge sei weggefallen.

Existenz­ge­fährdung muss im gerichtlichen Verfahren glaubhaft gemacht werden

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Eine vorläufige Gewährung der Soforthilfe stelle eine Vorwegnahme der Hauptsache, also bereits eine endgültige Entscheidung des Verfahrens, dar. Denn wenn ihm die Hilfe gewährt werde, stehe sie einem anderen potentiellen Anspruchs­inhaber nicht mehr zur Verfügung. Eine solche Entscheidung sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Insbesondere müsse der drohende Nachteil, der durch eine erst nachträgliche Gewährung der Soforthilfe entstünde, glaubhaft gemacht werden. Hierfür reiche allein die Behauptung, die wirtschaftliche Existenz sei gefährdet, nicht aus. Denn nach § 7 der Corona-Schutz-Verordnung sei einem Elektro­hand­werker – anders als vielen anderen Handwerkern – der weitere Betrieb des Unternehmens unter Beachtung der Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen möglich. Daher müsse der Antragsteller plausibel machen, wieso ihm trotzdem aufgrund der Corona-Krise eine Existenz­ge­fährdung drohe. Auch wenn es im behördlichen Verfahren ausreiche, das Vorliegen der Voraussetzungen ohne Vorlage von Belegen zu bestätigen, so gelte im gerichtlichen Verfahren weiterhin der Maßstab der Glaub­haft­machung.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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