21.11.2024
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Dokument-Nr. 31834

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss02.06.2022

Gericht bestätigt Zwischen­entscheidung - Konzerte auf der Insel Grafenwerth bleiben verbotenStreit um Konzerte auf der im Landschafts­schutzgebiet liegenden Insel Grafenwerth

Drei Konzerte am Pfingst­wo­chenende auf der Rheininsel Grafenwerth in Bad Honnef dürfen nicht stattfinden. Dies hat das Gericht mit den Beteiligten am 02.06.2022 gegen 21.00 Uhr übersandtem Eilbeschluss entschieden.

Der BUND hatte bei dem Gericht am späten Mittwoch­nach­mittag einen Eilantrag gestellt, um drei Konzerte auf der Insel zum Schutze der Umwelt zu verhindern. Mit einer Zwischen­ent­scheidung hatte das Gericht gestern gegen 14.00 Uhr zunächst angeordnet, sämtliche Vorbe­rei­tungs­hand­lungen für die Konzerte einzustellen.

Die Insel Grafenwerth liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. Im Rahmen einer Besprechung im Mai 2018 zu einer geplanten Veran­stal­tungsserie auf der Insel Grafenwerth hatten Vertreter des Rhein-Sieg-Kreises (RSK) dem Veranstalter erläutert, dass er eine Ausnah­me­er­laubnis von Verboten der Landschafts­schutz­ge­biets­ordnung bei dem RSK beantragen müsse. Auf Anfrage des BUND im August 2021 teilte der RSK mit, für die im Juni 2022 geplanten Konzerte seien Ausnah­me­er­laubnisse bislang nicht beantragt worden. Im Dezember 2021 und Februar 2022 erinnerte der RSK die Stadt Bad Honnef daran, den Veranstalter aufzufordern, rechtzeitig die notwendigen Erlaubnisse zu beantragen. Diese antwortete, der Veranstalter habe schon Ende des Jahres 2021 tätig werden wollen. Am 3. März 2022 beantragte der Veranstalter bei der Stadt Bad Honnef eine Veran­stal­tungs­ge­neh­migung. Das dafür verwendete Formular wies darauf hin, dass bei Veranstaltungen auf der Insel zwingend zusätzlich eine Erlaubnis beim RSK zu beantragen sei. Dennoch beantragte der Veranstalter die Erlaubnis nicht.

Ende März 2022 fragte der BUND bei dem RSK erneut nach dem Sachstand. Anfang April 2022 teilte der RSK daraufhin mit, er gehe nunmehr davon aus, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich sei. Der BUND wandte sich daraufhin an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbrau­cher­schutz des Landes Nordrhein-Westfalen und den RSK und forderte die Durchführung des Erlaub­nis­ver­fahrens. Die Schreiben wurden nicht beantwortet. Auf Eilantrag des BUND verpflichtete das Verwal­tungs­gericht Köln mit Beschluss vom 24. Mai 2022 den RSK, die Veranstaltungen zu untersagen, weil die notwendige Erlaubnis nicht beantragt und erteilt worden sei. Am 25. Mai 2022 beantragte der Veranstalter erstmalig bei dem RSK die Erlaubnis für die Konzerte im Juni 2022, die am 30. Mai 2022 erteilt wurde.

Erlaubnis verstößt wohl gegen umweltbezogene Rechts­vor­schriften

Zur Begründung des gestrigen Eilbeschlusses hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die Erlaubnis gegen umweltbezogene Rechts­vor­schriften verstoße. Mehrere Rügen des Antragstellers bedürften einer vertieften rechtlichen Prüfung und möglicherweise auch weiterer Sachaufklärung, die bis zum Beginn der Konzerte nicht mehr rechtzeitig erfolgen könnten.

Die Gründe, wegen derer eine vollständige Prüfung nicht möglich sei, lägen allein im Verant­wor­tungs­bereich des RSK, der Stadt Bad Honnef und des Veranstalters. Dass die Kammer die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids nicht umfassend überprüfen könne, dürfe wegen des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nicht zu Lasten des BUND gehen. Die Kammer hat weiter ausgeführt, dass möglicherweise Schutzgüter des Natur­schutz­schutz­rechts irreversibel verloren gehen könnten, wenn die Konzerte stattfänden. Die wirtschaft­lichen Interessen des Veranstalters seien demgegenüber in geringerem Maße schutzwürdig. Er habe bereits im Jahr 2021 die Konzerte bewerben und Tickets verkaufen lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe er eine Ausnah­me­er­laubnis für die Durchführung der Konzerte aber noch nicht einmal beantragt gehabt. Sämtliche finanziellen Verpflichtungen, die er eingegangen sei, bevor die notwendigen Erlaubnisse vorgelegen hätten, seien auf eigenes Risiko erfolgt. Offenkundig nicht zutreffend sei seine heutige, nach Erlass des Hänge­be­schlusses in der Presse wiedergegebene Aussage, er habe nicht gewusst, dass er eine Genehmigung brauche und er habe auch beim Konzert im Jahr 2019 keine benötigt. Die Kammer hat ausgeführt, dass er tatsächlich für das Konzert am 6. Juli 2019 vier Tage vorher beim RSK eine Ausnah­me­er­laubnis von mehreren Verboten der Landschafts­schutz­ge­biets­ver­ordnung beantragt und erhalten habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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