Dokument-Nr. 21163
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- Salafist darf wegen vermuteter Beteiligung am bewaffneten "Jihad" in Syrien Reisepass entzogen werdenOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil04.05.2015, 19 A 2097/14
- Entziehung des deutschen Reisepasses bei konkretem Verdacht verfassungsfeindlicher Aktivitäten zulässigVerwaltungsgericht Köln, Urteil10.12.2014,
Verwaltungsgericht Köln Beschluss15.06.2015
Entziehung des deutschen Reisepasses bei konkretem Verdacht der Unterstützung des bewaffneten Jihad zulässigGefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt Passentziehung
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass einem deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines durch konkrete Tatsachen belegten Verdachts der Unterstützung terroristischer Gruppierungen in Syrien der Reisepass entzogen werden darf.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Köln den beiden Antragstellern im Februar 2015 die deutschen Reisepässe entzogen und den Geltungsbereich der Personalausweise auf Deutschland beschränkt. Nach Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft waren beide Antragsteller an der Organisation und Durchführung von "Syrien-Konvois" beteiligt, wobei Fahrzeuge und Bargeld nach Syrien gebracht wurden. Die Antragsteller machten geltend, die Transporte nach Syrien hätten rein humanitären Zwecken gedient, und beantragten eine vorläufige Aussetzung der sofort wirksamen Passentziehung.
Passentziehung aufgrund konkreter Tatsachen gerechtfertigt
Das Verwaltungsgericht Köln lehnte die Anträge ab. Eine Passentziehung sei aufgrund konkreter Tatsachen möglich, die für eine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland sprächen. Die Gefährdungseinschätzung der Behörde müsse nicht auf eindeutigen Beweisen beruhen. Sie müsse lediglich nachvollziehbar und so konkret gefasst sein, dass sie in einem Gerichtsverfahren überprüft werden könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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