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18.10.2025 
Sie sehen die Füsse eines Babys eingewickelt in ein Laken.

Dokument-Nr. 35487

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Beschluss17.10.2025Verwaltungsgericht Köln1 L 2742/25
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Beschluss17.10.2025

Umstrittene Messe "Wish for a Baby" über die Möglichkeiten von Eizellenspende und Leihmut­ter­schaft darf stattfindenEilantrag auf behördliche Maßnahmen im Rahmen der Ausstellung "Wish for a Baby" erfolglos

Die Veranstaltung "Wish for a Baby" kann am 18. und 19. Oktober 2025 wie geplant in Köln stattfinden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und einen auf behördliches Einschreiten gegen einzelne Aussteller der Veranstaltung gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Die Stadt Köln setzte die Veranstaltung, die sich als Kinder­wun­schmesse versteht, am 19. August 2025 als Ausstellung fest. Die Festsetzung erfolgte unter der Auflage, das Verbot der Vermittlung und das umfassende Verbot der Werbung für Leihmut­ter­schaft sei einzuhalten. Hiergegen wandten sich eine Privatperson und ein eingetragener Verein, der sich gemäß seiner Satzung für die Förderung der Gleich­be­rech­tigung von Frauen und Männern und die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie einsetzt. Sie brachten u.a. vor, bei einer Durchführung der Veranstaltung ohne weitere Maßnahmen drohe eine Umgehung des Verbots der Leihmut­ter­schafts­ver­mittlung und der Werbung für Leihmut­ter­schaft sowie des Verbots, bei einer potenziellen Leihmutter eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

Das Gericht hat den Eilantrag heute mangels Antragsbefugnis als unzulässig abgelehnt. Die betroffenen Normen des Adopti­o­ns­ver­mitt­lungs­ge­setzes und des Embry­o­nen­schutz­ge­setzes bestehen allein im öffentlichen Interesse. Ihre Durchsetzung obliegt den zuständigen Behörden. Sie ermächtigen Private nicht individuell zur gerichtlichen Durchsetzung des Verbots.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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