Dokument-Nr. 17663
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss07.02.2014
VG Köln bestätigt Entzug der Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister für die "DDI Deutsche Direkt Inkasso"Unternehmen verstößt beharrlich gegen Auflagen des OLG Köln / DDI betreibt Inkasso für die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH (Gewerbeauskunft-Zentrale.de )
Das Verwaltungsgericht Köln hat den vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln bekanntgegebenen Bescheid bestätigt, mit dem die weitere Tätigkeit der "DDI Deutschen Direkt Inkasso" auf dem Gebiet der Inkassodienstleistungen unterbunden werden sollte.
Das Inkassounternehmen des zugrunde liegenden Verfahrens macht unter anderem die Forderungen einer Düsseldorfer Firma geltend, die im Internet den Auskunftsdienst "Gewerbeauskunft-Zentrale.de" betreibt. Das geschäftliche Verhalten dieser Firma wird im Internet in verschiedenen Foren unter anderem als "Abzocke" gebrandmarkt und war bereits Gegenstand von Rundfunksendungen und Presseberichten.
OLG entzieht Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister
Das Oberlandesgericht Köln hat dem Inkassounternehmen zu seinem Auftreten gegenüber den Kunden der Düsseldorfer Firma eine beschränkende Auflage gemacht, die seit Juni 2013 verbindlich zu beachten war. Nachdem das Unternehmen seine Geschäftspraxis aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln nicht in dem gebotenen Umfang geändert hatte, wurde ihm nun die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister entzogen. Diese Eintragung ist erforderlich, um als Inkassounternehmen arbeiten zu dürfen.
Entzug der Registrierung mit sofortiger Wirkung wegen gewichtiger Auflagenverstöße bestätigt
Das Verwaltungsgericht Köln hat diese Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt. Das Unternehmen habe beharrlich gegen die Auflage verstoßen und darüber hinaus dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbracht. Die Verstöße seien so gewichtig gewesen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Köln die Registrierung mit sofortiger Wirkung habe entziehen dürfen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung beim Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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