23.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss07.02.2014

VG Köln bestätigt Entzug der Eintragung in das Rechts­dienst­leistungs­register für die "DDI Deutsche Direkt Inkasso"Unternehmen verstößt beharrlich gegen Auflagen des OLG Köln / DDI betreibt Inkasso für die GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH (Gewerbeauskunft-Zentrale.de )

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat den vom Präsidenten des Oberlan­des­ge­richts Köln bekannt­ge­gebenen Bescheid bestätigt, mit dem die weitere Tätigkeit der "DDI Deutschen Direkt Inkasso" auf dem Gebiet der Inkasso­dienst­leistungen unterbunden werden sollte.

Das Inkassounternehmen des zugrunde liegenden Verfahrens macht unter anderem die Forderungen einer Düsseldorfer Firma geltend, die im Internet den Auskunftsdienst "Gewerbeauskunft-Zentrale.de" betreibt. Das geschäftliche Verhalten dieser Firma wird im Internet in verschiedenen Foren unter anderem als "Abzocke" gebrandmarkt und war bereits Gegenstand von Rundfunksen­dungen und Presseberichten.

OLG entzieht Eintragung in das Rechts­dienst­leis­tungs­re­gister

Das Oberlan­des­gericht Köln hat dem Inkas­so­un­ter­nehmen zu seinem Auftreten gegenüber den Kunden der Düsseldorfer Firma eine beschränkende Auflage gemacht, die seit Juni 2013 verbindlich zu beachten war. Nachdem das Unternehmen seine Geschäftspraxis aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts Köln nicht in dem gebotenen Umfang geändert hatte, wurde ihm nun die Eintragung in das Rechts­dienst­leis­tungs­re­gister entzogen. Diese Eintragung ist erforderlich, um als Inkas­so­un­ter­nehmen arbeiten zu dürfen.

Entzug der Registrierung mit sofortiger Wirkung wegen gewichtiger Aufla­gen­verstöße bestätigt

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat diese Entscheidung im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren bestätigt. Das Unternehmen habe beharrlich gegen die Auflage verstoßen und darüber hinaus dauerhaft unqualifizierte Rechts­dienst­leis­tungen erbracht. Die Verstöße seien so gewichtig gewesen, dass der Präsident des Oberlan­des­ge­richts Köln die Registrierung mit sofortiger Wirkung habe entziehen dürfen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung beim Oberver­wal­tungs­gericht in Münster Beschwerde eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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