15.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil10.10.2013

Entschädigungs­leistungen für Opfer eines Nagelbomben­anschlags eine freiwillige LeistungUmfang der für die Entschädigungs­leistungen bereit gestellten Mittel eine politische und keine rechtliche Entscheidung

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat die Klage eines Opfers rechtsextre­mistischer Gewalt abgewiesen. Der Kläger wollte eine höhere als die ihm bereits von der Bundesrepublik Deutschland gezahlte Entschädigung erhalten.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Kläger 2004 bei dem sogenannten Nagelbombenanschlag in der Kölner Keupstraße erheblich verletzt. Die polizeilichen Ermittlungen nahmen über Jahre hinweg den eigentlichen Täterkreis nicht in den Blick. Sie richteten sich vielmehr auch gegen einen Teil der Opfer und deren Umfeld. Erst seit dem Jahr 2011 gingen die Behörden davon aus, dass der Anschlag mutmaßlich von Mitgliedern des „Natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Untergrunds“ verübt wurde. Der Kläger, der sich in der unmittelbaren Nähe der Explosion aufgehalten hatte, erhielt – wie andere Opfer – aus Haushalts­mitteln des Bundes und nach der Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe einen Pauschalbetrag und darüber hinaus eine weitere individuelle Entschädigung aus diesem Fonds. Er hält die Höhe der Entschädigung für nicht angemessen.

Höhe der Entschädigung als freiwillige Soforthilfe nicht zu beanstanden

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei der beantragten Leistung um eine freiwillige Leistung handle, die außerhalb gesetzlicher Regelungen aufgrund der Vorgaben der Richtlinie und der Verwal­tung­s­praxis gewährt werde. Sie sei keine Schadensersatz- oder Entschädigungsleistung und werde als freiwillige Soforthilfe des Staates in Härtefällen gewährt. In welchem Umfang Mittel für die Entschä­di­gungs­leis­tungen bereit gestellt würden, sei eine politische und keine rechtliche Entscheidung. Die gerichtliche Prüfung müsse sich in Fällen dieser Art darauf beschränken, ob unter Berück­sich­tigung der bisherigen Praxis der Gleichheitssatz verletzt ist. Daher seien vom Gericht letztlich nur Fälle der Willkür zu beanstanden, und es komme nicht darauf an, ob es vorzugswürdige Alternativen gebe. Eine Verletzung des Willkürverbotes hat das Gericht nicht feststellen können. Man könne nicht davon ausgehen, dass die Entschei­dung­s­praxis völlig unvertretbar sei und auf sachfremden Erwägungen beruhe.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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