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Dokument-Nr. 14967

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss21.12.2012

Eine unter Naturdenkmal stehende Traubeneiche darf in St. Goar verändert werdenBUND im Eilverfahren ohne Erfolg

Die Stadt St. Goar kann bei der Neugestaltung ihres Marktplatzes auch die Baumscheibe einer dort stehenden Traubeneiche trotz eines Widerspruchs des Bundes für Umwelt und Naturschutz e. V. (BUND) verändern. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Die Traubeneiche auf dem Marktplatz in St. Goar ist ein durch Rechts­ver­ordnung geschütztes Naturdenkmal. Im Zuge der geplanten Neugestaltung des Marktplatzes (Modellstadt St. Goar) erteilte der Rhein-Hunsrück-Kreis im September 2012 eine Befreiung von dieser Rechts­ver­ordnung und erlaubte Veränderungen an der Baumscheibe der Eiche. Hiergegen legte der BUND Widerspruch ein. Nachdem der Landkreis die sofortige Vollziehung der Befreiung angeordnet hatte, beantragte der BUND vorläufigen Rechtsschutz, um zu verhindern, dass von der Befreiung Gebrauch gemacht wird, bevor über seinen Widerspruch entschieden ist.

Keine Verletzung der natur­schutz­recht­lichen Interessen feststellbar

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Dem BUND, so die Koblenzer Richter, fehle bereits die notwendige Befugnis, um sich gegen die Befreiung wenden zu können. Das Umwelt-Rechts­be­helfs­gesetz räume dem anerkannten Natur­schutz­verein in diesem Rechtsstreit keine Antragsbefugnis ein. Voraussetzung hierfür wäre nämlich die Pflicht zur Durchführung einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung, die aber für die geplante Veränderung der Baumscheibe nicht vorgesehen sei. Auch auf europa­rechtliche Vorschriften könne sich der Verein nicht stützen. Überdies sei die erteilte Befreiung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei notwendig, um den Marktplatz umgestalten zu können. Von daher sei die Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Demgegenüber würden natur­schutz­rechtliche Interessen nicht verletzt. Vielmehr werde durch die vorgesehene Vervielfachung der Fläche für die Baumscheibe die Belüftung und Befeuchtung des Wurzelwerks und damit der Erhal­tungs­zustand der Traubeneiche insgesamt erheblich verbessert.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

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