Dokument-Nr. 10236
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss30.08.2010
Zivildienstleistender muss keine Wartezeiten bis Studienbeginn hinnehmenVerbleiben im Zivildienst und damit verbundene Wartezeit bis zum nächstmöglichen Studienbeginn stellen besondere Härte dar
Ein Zivildienstleistender kann wegen Studienbeginns zum anstehenden Wintersemester vorzeitig den Zivildienst beenden, wenn die vollständige Ableistung des Zivildienstes eine Wartezeit von weiteren neun Monaten bis zum nächstmöglichen Studienbeginn zur Folge hätte. Eine solche Wartezeit würde eine besondere Härte darstellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Fall hätte der Antragsteller seinen Zivildienst regulär noch bis zum Ende des Jahres 2010 leisten müssen. Er hat sich noch während des Zivildienstes für ein Studium beworben, das jährlich nur zum Wintersemester aufgenommen werden kann. Nachdem seine Bewerbung für das kommende Wintersemester 2010/2011 erfolgreich war, hat er bei dem Bundesamt für den Zivildienst erfolglos um eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nachgesucht. Er hat schließlich bei dem Verwaltungsgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Bei Wartezeiten von mehr als sechs Monaten ist von Härtefall auszugehen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die beantragte einstweilige Anordnung erlassen und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen. Für den Antragsteller bedeute das Verbleiben im Zivildienst wegen beruflicher Gründe, die nach dem Dienstantritt entstanden seien, eine besondere Härte. Nach regulärem Ende des Zivildienstes müsste der Antragsteller weitere neun Monate bis zum nächstmöglichen Studienbeginn warten. Diese Zeit übersteige die sechsmonatige Dauer des mittlerweile verkürzten Wehr- und Zivildienstes. Zudem sei er in dieser Zeit nicht finanziell abgesichert und könne sie auch nicht sinnvoll für das Studium nutzen. Auch nach den rechtskonform ausgelegten Vorgaben der Antragsgegnerin sei bei einer Wartezeit von mehr als sechs Monaten von einem Härtefall auszugehen. Weiter seien mit der Verkürzung der Wehr- und Zivildienstzeit die Überlegungen hinfällig, die Wartezeiten über die reine Dienstzeit hinaus früher gerechtfertigt hätten. Es sei bei sechsmonatigen Dienstzeiten kein Grund ersichtlich, weshalb die Dienstpflichtigen nicht so eingezogen werden könnten, dass keine weiteren Wartezeiten entstünden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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