18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Entscheidung14.02.2005

Keine Baugenehmigung für Windener­gie­anlage, wenn diese eine Weihnachts­baum­kultur gefährdet

Die Gefahr von Eiswurf durch Windener­gie­anlagen für eine Weihnachts­baum­kultur kann der Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraft­anlagen entgegenstehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerinnen sind Eigentümer bzw. Pächter von Flächen in Hambuch, auf der Weihnachtsbäume gezogen werden. In Nachbarschaft zu den Grundstücken beabsichtigt die Beigeladene, ein Unternehmen der Windener­gie­b­ranche, zwei Windkraft­anlagen mit einer Nabenhöhe von 61,40 m bzw. 85 m zu errichten. Unter dem 2. Dezember 2003 erteilte der Landkreis Cochem-Zell der Rechts­vor­gängerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Hiergegen legten die Klägerinnen Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie neben der Nichteinhaltung der Abstandsfläche auf eine Gefährdung durch Eiswurf hinwiesen. Ihre Parzellen seien mit Weihnachts­baum­kulturen angelegt, die sie insbesondere während der frost­ge­fährdeten Zeit betreten würden. Das Wider­spruchs­ver­fahren blieb erfolglos. Daraufhin erhoben die Klägerinnen Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Das Gericht gab den Klägerinnen Recht. Die angefochtene Baugenehmigung, so die Richter, sei rechtswidrig. Insbesondere sei die Abstands­flä­chen­vor­schrift nicht beachtet worden. Danach müsse auch ein Windrad im Außenbereich einen Abstand zur Nachbargrenze einhalten, der sich wie folgt berechne: Die Höhe der Anlage werde mit dem in der Landes­bau­ordnung vorgegebenen Faktor von ,4 multipliziert. Der so ermittelte Abstand werde im vorliegenden Fall unterschritten. Darüber hinaus könne der Landkreis zwar unter Abweichung dieser Vorgaben bei der Berechnung der Abstandsflächen auch einen Faktor von ,25 anwenden. Jedoch müssten bei dieser Ermes­sen­s­ent­scheidung auch die nachbarlichen Interessen berücksichtigt werden, die der Landkreis nicht gewürdigt habe. Hierzu habe aber wegen der Nachbarschaft der Windräder zu den Weihnachts­baum­kulturen Anlass bestanden. Denn die Gefahr von Eiswurf könne sich gerade dann realisieren, wenn die Grundstücke betreten würden, um die Weihnachtsbäume zu schlagen. Aus diesem Grunde verletze die Genehmigung auch das baupla­nungs­rechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die Gefahr, dass Eisstücke auf Nachba­r­grund­stücke gelangten, bestehe jedenfalls dann, wenn die Grundstücke – wie hier – nur 30 m bzw. 70 m von den Anlagen entfernt seien. Die Genehmigung lasse aber nicht erkennen, dass der Beklagte die erforderlichen Schutz­vor­keh­rungen getroffen habe, um dieser Gefahr wirksam zu begegnen.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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