15.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 119

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Entscheidung02.12.2004Verwaltungsgericht Koblenz7 K 2188/04.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Entscheidung02.12.2004

Nachbarschutz gegen Hunde verwirkt

Nachbarn haben kein Recht mehr, gegen die Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück vorzugehen, wenn sie diese jahrelang hingenommen haben. Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage der Nachbarn abgewiesen, die erreichen wollten, dass die Bauauf­sichts­behörde die Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück untersagt.

Die Kläger aus dem Raum Diez hatten seit 1997 geduldet, dass auf dem eingezäunten Nachba­r­grundstück fünf Huskys und ein Mischlingshund frei umherliefen oder in einem neu errichteten Zwinger untergebracht wurden. Erst im November 2002 beantragten sie bei der Bauauf­sichts­behörde, den Eigentümern des angrenzenden Grundstücks die Hundehaltung zu untersagen. Sie beklagten sich über die unzumutbare Lärmbelästigung durch das ständige Gebell und Geheul der Hunde und über die erheblichen Geruchs­be­läs­ti­gungen. Die Bauauf­sichts­behörde lehnte ein Einschreiten ab, da sich in den vergangenen Jahren weder die Kläger noch andere Anwohner über die Hunde beschwert hätten.

Die Klage der Nachbarn blieb erfolglos. Die Koblenzer Verwal­tungs­richter entschieden, die Nachbarn hätten ihr mögliches Abwehrrecht gegen die Hundehaltung verwirkt. Dies ergebe sich aus den beiderseitigen Rücksicht­nah­me­pflichten im nachbarlichen Gemein­schafts­ver­hältnis. Ein Grund­s­tücks­ei­gentümer müsse jedenfalls wie hier nach spätestens fünf Jahren sicher wissen, ob sich seine Nachbarn mit seiner Grund­s­tücks­nutzung abgefunden hätten oder nicht. Denn für ihn sei es unzumutbar, wenn sich die Nachbarn auf unbegrenzte Zeit offen halten könnten, gegen die Grund­s­tücks­nutzung vorzugehen. Außerdem seien Nachbarn verpflichtet, wirtschaft­lichen und auch immateriellen Schaden von einander abzuwenden. Die Kläger hätten nach allgemeiner Lebenserfahrung erkennen können, dass mit der Zeit zwischen Mensch und Tier eine vertiefte emotionale Beziehung entstehe und es für die Halter nach so langer Zeit einen schwerwiegenden Eingriff bedeute, wenn sie die Tiere wieder weggeben müssten.

Gegen das Urteil können die Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Pressemeldung vom 19.01.2005 des VG Koblenz

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