Dokument-Nr. 7772
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil17.03.2008
"Wartefrist" bei Besoldung verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenEinbeziehung von Leistungsgesichtspunkten in die Besoldung und daraus resultierende vorübergehende niedrigere Bezahlung gerechtfertigt
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Beamte und Richter in Spitzenfunktionen in den ersten zwei Jahren ihrer Amtszeit geringere Bezüge erhalten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger wurde im März 2008 zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Koblenz, einem Amt der Besoldungsgruppe R 4, befördert. Nach dem neuen rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht erhalten Richter, denen ein Amt ab der Besoldungsgruppe R 3 verliehen wird, für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Regelung verstoße gegen das Grundgesetz. Als Richter habe er einen Anspruch auf amtsangemessene Bezahlung, die sich unabhängig von sonstigen Erwägungen ausschließlich nach dem Inhalt des übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung bestimme. Mit der Reduzierung der Besoldung verfolge der Gesetzgeber einzig das Ziel, Personalkosten zu reduzieren. Dies sei verfassungsrechtlich unzulässig. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Niedrigere Besoldung aufgrund von Einarbeitungszeiten in neues Amt ist nicht zu beanstanden
Dem Gesetzgeber komme bei der Gestaltung der besoldungsrechtlichen Regelungen ein weiter Spielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne, so die Koblenzer Richter. Zwar müsse der Gesetzgeber den Grundsatz der Amtsangemessenheit der Alimentation beachten, es sei ihm jedoch nicht verwehrt, auch Leistungsgesichtspunkte in die Besoldung einzubeziehen und eine neue niedrigere Besoldungsstufe für die ersten zwei Jahre des Amtes einzuführen. Bei den von der Regelung erfassten Ämtern handele es sich um Spitzenfunktionen innerhalb der Justiz, die naturgemäß zusätzliche Anforderungen an den Richter mit sich brächten. In der Regel sei damit nämlich (größere) Personalverantwortung sowie eine herausgehobene Position in der öffentlichen Wahrnehmung verbunden. Die Annahme des Gesetzgebers, er bedürfe hierfür einer Einarbeitungszeit, sei daher nicht zu beanstanden, zumal dieser Gedanke dem Besoldungsrecht auch sonst nicht fremd sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des VG Koblenz vom 27.04.2009
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7772
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.