15.11.2024
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Dokument-Nr. 7772

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil17.03.2008

"Wartefrist" bei Besoldung verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandenEinbeziehung von Leistungs­ge­sichts­punkten in die Besoldung und daraus resultierende vorübergehende niedrigere Bezahlung gerechtfertigt

Es ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass Beamte und Richter in Spitzen­funk­tionen in den ersten zwei Jahren ihrer Amtszeit geringere Bezüge erhalten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Der Kläger wurde im März 2008 zum Vizepräsidenten des Oberlan­des­ge­richtes Koblenz, einem Amt der Besol­dungs­gruppe R 4, befördert. Nach dem neuen rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht erhalten Richter, denen ein Amt ab der Besol­dungs­gruppe R 3 verliehen wird, für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächst­nied­rigeren Besol­dungs­gruppe. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Regelung verstoße gegen das Grundgesetz. Als Richter habe er einen Anspruch auf amtsangemessene Bezahlung, die sich unabhängig von sonstigen Erwägungen ausschließlich nach dem Inhalt des übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung bestimme. Mit der Reduzierung der Besoldung verfolge der Gesetzgeber einzig das Ziel, Personalkosten zu reduzieren. Dies sei verfas­sungs­rechtlich unzulässig. Die nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage blieb ohne Erfolg.

Niedrigere Besoldung aufgrund von Einar­bei­tungs­zeiten in neues Amt ist nicht zu beanstanden

Dem Gesetzgeber komme bei der Gestaltung der besol­dungs­recht­lichen Regelungen ein weiter Spielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne, so die Koblenzer Richter. Zwar müsse der Gesetzgeber den Grundsatz der Amtsan­ge­mes­senheit der Alimentation beachten, es sei ihm jedoch nicht verwehrt, auch Leistungs­ge­sichts­punkte in die Besoldung einzubeziehen und eine neue niedrigere Besoldungsstufe für die ersten zwei Jahre des Amtes einzuführen. Bei den von der Regelung erfassten Ämtern handele es sich um Spitzen­funk­tionen innerhalb der Justiz, die naturgemäß zusätzliche Anforderungen an den Richter mit sich brächten. In der Regel sei damit nämlich (größere) Perso­na­l­ver­ant­wortung sowie eine herausgehobene Position in der öffentlichen Wahrnehmung verbunden. Die Annahme des Gesetzgebers, er bedürfe hierfür einer Einar­bei­tungszeit, sei daher nicht zu beanstanden, zumal dieser Gedanke dem Besoldungsrecht auch sonst nicht fremd sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des VG Koblenz vom 27.04.2009

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