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Dokument-Nr. 32133

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Beschluss24.08.2022Verwaltungsgericht Koblenz5 L 797/22.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss24.08.2022

Polizeidienst­untauglichkeit bei Blut­gerin­nungs­störung mit ThromboserisikoVG Koblenz lehnt Eilantrag ab

Leidet ein Bewerber an einer Blut­gerin­nungs­störung mit Thromboserisiko, fehlt ihm die erforderliche Eignung für die Einstellung in den Polizeidienst. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und lehnte einen auf die Zulassung an der Höheren Berufs­fach­schule für Polizeidienst gerichteten Eilantrag ab.

Die Antragstellerin, Bewerberin für den Bildungsgang „Polizeidienst und Verwaltung“ an der Höheren Berufs­fach­schule für Polizeidienst, leidet unter der heterozygoten Form der Faktor-V-Leiden-Mutation, einer Blutgerinnungsstörung mit einem um das fünf- bis zehnfach erhöhten Thromboserisiko. Der Antragsgegner lehnte die Aufnahme der Antragstellerin an der Höheren Berufs­fach­schule für Polizeidienst mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Erkrankung polizei­dien­st­un­tauglich. Daraufhin ersuchte die Antragstellerin das Verwal­tungs­gericht Koblenz um Eilrechtsschutz.

Keine Einsatz­fä­higkeit durch Erkrankung

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsgegner dürfe der Antragstellerin den Mangel ihrer gesund­heit­lichen Eignung für das dritte Einstiegsamt des Polizei­voll­zugs­dienstes entgegenhalten, so die Koblenzer Richter. Denn aufgrund der bei ihr festgestellten Faktor-V-Leiden-Mutation fehle es ihr an der erforderlichen Polizei­dienst­taug­lichkeit. Sie erfülle nicht die Anforderungen der Polizei­dienst­vor­schrift „Ärztliche Beurteilung der Polizei­dienst­taug­lichkeit und der Polizei­dienst­fä­higkeit“ – PDV 300 –. Darin habe der Antragsgegner im Rahmen seiner Organi­sa­ti­o­ns­gewalt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die spezifischen körperlichen Anforderungen für den Polizei­voll­zugs­dienst vorgegeben und festgelegt, dass Krankheiten des Blutes bzw. der blutbildenden Organe sowie Gerin­nungs­stö­rungen mit Blutungs- oder Thromboserisiko oder Behand­lungs­bedarf die Polizei­dienst­taug­lichkeit grundsätzlich ausschlössen. Diese Vorgaben berück­sich­tigten, dass der Polizei­voll­zugs­dienst eine hohe körperliche Leistungs­fä­higkeit zum Beispiel beim Einsatztraining, in gefährlichen oder länger andauernden Einsatz­si­tua­tionen oder durch langes Sitzen oder Stehen, erfordere. Polizei­voll­zugs­beamte müssten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder ihrem Statusamt entsprechenden Stellung auch bei länger andauernden Einsatzlagen, bei denen eine Schutzausstattung getragen werden müsse und es zu Bewegungs­ein­schrän­kungen kommen könne, uneingeschränkt einsetzbar seien. Dies sei im Falle der Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung jedoch nicht gewährleistet.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

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