Verwaltungsgericht Aachen Urteil26.02.2025
Trotz Störungen der Blutgerinnung mit erhöhtem Thromboserisiko darf ein Polizei-Anwärter am Bewerbungsverfahren teilnehmenBewerber für die Bundespolizei darf nicht wegen eines Gendefekts vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden
Ein Aachener Bewerber um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugdienst kann verlangen, nicht wegen eines genetisch bedingten erhöhten Thromboserisikos vom Bewerbungsverfahren der Bundespolizei ausgeschlossen zu werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden.
Bei der beim Kläger diagnostizierten sog. Faktor-V-Leiden-Mutation handelt es sich um einen angeborenen Gendefekt, bei dem es zu Störungen der Blutgerinnung kommt und der mit einem erhöhten Thromboserisiko einhergeht. Die Entscheidung der Bundespolizeiakademie, die Bewerbung des Klägers um die Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst im Jahr 2023 aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung nicht zu berücksichtigen, hatte vor dem Verwaltungsgericht Aachen keinen Bestand (andere Auffassung: Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 24.08.2022 - 5 L 797/22.KO -). Über die Bewerbung des Klägers muss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden werden.
Richter: Thromboserisiko ist verhältnismäßig gering
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen ausgeführt, dass es bereits in erheblichem Maße zweifelhaft ist, ob hinreichende sachliche Gründe für den Ausschluss von Beamten mit einem solchen Gendefekt bestehen. Denn das durch eine solche Mutation bedingte Thromboserisiko ist verhältnismäßig gering.
Grad des Trombosrisikos entspricht dem Risiko bei der Einnahme der Antibabypille und ist für den Dienstherrn hinnehmbar
In der beim Kläger vorliegenden Form ist es zwar gegenüber gesunden Menschen erhöht, entspricht jedoch ungefähr dem Thromboserisiko durch die Einnahme der Antibabypille bei Frauen und damit einem Risiko, das der Dienstherr als hinnehmbar ansieht. Unabhängig davon durfte der Gendefekt nicht zu Lasten des Klägers im Einstellungsverfahren berücksichtigt werden, weil er aufgrund einer genetischen Untersuchung diagnostiziert wurde. Die Mitteilung des diesbezüglichen Ergebnisses durfte die Bundespolizei aus Rechtsgründen nicht verlangen.
Die Beklagte kann die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen. Über diesen Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht in Münster.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)