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Verwaltungsgericht Aachen Urteil26.02.2025

Trotz Störungen der Blutgerinnung mit erhöhtem Thromboserisiko darf ein Polizei-Anwärter am Bewer­bungs­ver­fahren teilnehmenBewerber für die Bundespolizei darf nicht wegen eines Gendefekts vom Bewer­bungs­ver­fahren ausgeschlossen werden

Ein Aachener Bewerber um die Einstellung in den mittleren Polizei­voll­zug­dienst kann verlangen, nicht wegen eines genetisch bedingten erhöhten Throm­bo­se­risikos vom Bewer­bungs­ver­fahren der Bundespolizei ausgeschlossen zu werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Aachen entschieden.

Bei der beim Kläger diagnos­ti­zierten sog. Faktor-V-Leiden-Mutation handelt es sich um einen angeborenen Gendefekt, bei dem es zu Störungen der Blutgerinnung kommt und der mit einem erhöhten Thromboserisiko einhergeht. Die Entscheidung der Bundes­po­li­zei­akademie, die Bewerbung des Klägers um die Einstellung in den mittleren Polizei­voll­zugs­dienst im Jahr 2023 aufgrund fehlender gesund­heit­licher Eignung nicht zu berücksichtigen, hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Aachen keinen Bestand (andere Auffassung: Verwal­tungs­gericht Koblenz, Beschluss v. 24.08.2022 - 5 L 797/22.KO -). Über die Bewerbung des Klägers muss unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut entschieden werden.

Richter: Thromboserisiko ist verhältnismäßig gering

Zur Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Aachen ausgeführt, dass es bereits in erheblichem Maße zweifelhaft ist, ob hinreichende sachliche Gründe für den Ausschluss von Beamten mit einem solchen Gendefekt bestehen. Denn das durch eine solche Mutation bedingte Thromboserisiko ist verhältnismäßig gering.

Grad des Trombosrisikos entspricht dem Risiko bei der Einnahme der Antibabypille und ist für den Dienstherrn hinnehmbar

In der beim Kläger vorliegenden Form ist es zwar gegenüber gesunden Menschen erhöht, entspricht jedoch ungefähr dem Thromboserisiko durch die Einnahme der Antibabypille bei Frauen und damit einem Risiko, das der Dienstherr als hinnehmbar ansieht. Unabhängig davon durfte der Gendefekt nicht zu Lasten des Klägers im Einstel­lungs­ver­fahren berücksichtigt werden, weil er aufgrund einer genetischen Untersuchung diagnostiziert wurde. Die Mitteilung des diesbezüglichen Ergebnisses durfte die Bundespolizei aus Rechtsgründen nicht verlangen.

Die Beklagte kann die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragen. Über diesen Antrag entscheidet das Oberver­wal­tungs­gericht in Münster.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, ra-online (pm/pt)

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