18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil15.03.2019

Kein Prädikat "Rheinhessischer Wein" bei außerhalb des rechtlich geschützten Gebiets liegenden RebflächenProdukt­spezifikation für rheinhessischen Wein galt nur für vorhandene Rebflächen zum Stichtag 1. August 2009

Nicht jeder Wein, der in Rheinhessen angebaut wird, darf auch mit dem Prädikat "Rheinhessischer Wein" vermarktet werden. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz aufgrund der Klage eines Winzers aus dem Landkreis Bad Kreuznach.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Jahr 2016 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Genehmigung zur Neuanpflanzung von Weinreben eingeholt. Dabei gingen alle Beteiligten zunächst davon aus, dass der Winzer das Produkt später auch als "Rheinhessischen Wein" verkaufen dürfe. Dem widersprach die beklagte Landwirt­schafts­kammer im September 2017 mit der Begründung, dass das Grundstück außerhalb der rechtlich geschützten Fläche liege. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage berief sich der Winzer in erster Linie auf die sogenannte Produkt­s­pe­zi­fi­kation für rheinhessischen Wein, die ausdrücklich seine Ortsgemeinde in das geschützte Gebiet einbeziehe. Insoweit müsse auf die politischen Grenzen der Gemeinden abgestellt werden.

Neu bewirtschaftete Fläche finden bei Produkt­s­pe­zi­fi­kation keine Berück­sich­tigung

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage ab. Es treffe zu, dass die einschlägige Produkt­s­pe­zi­fi­kation zur Klärung herangezogen werden müsse. Diese sei im Jahr 2011 im Zuge einer europaweiten Neuordnung des Marktes von der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission übermittelt worden, um den bestehenden Weinnamen "Rheinhessen" zu schützen. Nach Auffassung der Koblenzer Verwal­tungs­richter habe damit aber keine neue Rechtslage geschaffen werden sollen. Vielmehr sei der rechtliche Zustand zu dem von der EU festgelegten Stichtag 1. August 2009 maßgeblich. Dafür spreche schon der Wortlaut der Produkt­s­pe­zi­fi­kation, die auf "Rebflächen" abstelle. Dies deute darauf hin, dass nur vorhandene Rebflächen gemeint gewesen seien. Habe man somit aber den früheren Rechtszustand "einfrieren" wollen, so könnten nur diejenigen Flächen einbezogen werden, die bereits vor dem 1. August 2009 durch die einschlägige rheinland-pfälzische Verordnung geschützt worden seien. Dazu zähle die vom Kläger neu bewirtschaftete Fläche gerade nicht. Für diese Auffassung spreche auch, dass es nach dem zwischen­zeitlich geltenden europäischem Recht nicht mehr Sache des Staates sei, geschützte Flächen auszuweisen. Die EU habe diese Entscheidung bewusst auf die Erzeuger delegiert. Nur noch diese hätten im Rahmen eines Antrags­ver­fahrens das Recht, den Produkt­s­pe­zi­fi­ka­tionen neue Flächen hinzuzufügen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27286

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI