18.10.2024
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Dokument-Nr. 25169

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil03.11.2017

Zwangs­still­legung eines Kraftfahrzeugs wegen nicht gezahlter Kraft­fahr­zeug­steuer rechtensZulas­sungs­behörde darf bei Nichten­t­richtung der Kraft­fahr­zeug­steuer Fahrzeug von Amts wegen abmelden

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Zwangs­still­legung eines Kraftfahrzeugs wegen nicht gezahlter Kraft­fahr­zeug­steuer zulässig ist.

Im zugrunde liegenden Verfahren erhielt die Beklagte im Juni 2016 vom Hauptzollamt die Mitteilung, dass der Kläger die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2016 nicht gezahlt habe. Die Vollstreckung sei erfolglos geblieben bzw. lasse keinen Erfolg erwarten. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid auf, innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides die Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil I und die Kennzei­chen­schilder seines Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn er binnen der genannten Frist die Zahlung der offenen Steuer belege.

Kläger hält Zwangs­still­legung seines Kraftfahrzeugs für rechtswidrig

Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruch dagegen Klage. Er macht geltend, dass die Zwangs­still­legung seines Kraftfahrzeugs schon deshalb rechtswidrig sei, weil die behaupteten Steuerschulden nicht bestünden. Das Hauptzollamt habe von ihm geleistete Zahlungen nicht ordnungsgemäß verbucht.

Zwangs­still­legung des Kraftfahrzeugs rechtlich nicht zu beanstanden

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass die Zwangs­still­legung des Kraftfahrzeugs des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe die Zulas­sungs­behörde bei Nichten­t­richtung der Kraft­fahr­zeug­steuer auf Antrag des Hauptzollamtes das betroffene Fahrzeug von Amts wegen abzumelden. Dabei obliege es der Beklagten nicht, die vom Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Streitigkeiten bezüglich der Steuerschuld seien ausschließlich zwischen dem Steuerschuldner und dem Hauptzollamt zu klären.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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