Dokument-Nr. 24285
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil12.05.2017
Beamter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Chefarztbehandlung bei einer AnschlussheilbehandlungBeamtenrechtlicher Fürsorgegrundsatz durch Regelung nicht verletzt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Beamter bei einer Anschlussbeandlung an einen Krankenhausaufenthalt keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Chefarztbehandlung hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein pensionierter Polizeibeamter, ließ sich im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt mit Operation stationär in einer Klinik behandeln. Zuvor erhielt er von der zuständigen Stelle den Hinweis, dass ärztliche Wahlleistungen, also auch Chefarztbehandlungen, nicht beihilfefähig seien. Nach Beendigung des Klinikaufenthaltes bat er auch um Erstattung der Kosten von 871,48 Euro für die Chefarztbehandlung, die er während der Reha-Maßnahme im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung in Anspruch genommen hatte. Dies lehnte das Landesamt für Finanzen ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren suchte der Pensionär um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach.
Mehrkosten für Chefarztbehandlung mangels rechtlicher Grundlage nicht erstattungsfähig
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz verwies in seiner Entscheidung darauf, dass die einschlägigen Beihilfevorschriften unterschiedliche Regelungen für die Behandlung in einem Krankenhaus sowie die im Anschluss hieran folgende weitere Heilbehandlung vorsähen. Der Klinikaufenthalt habe der Wiederherstellung und Verbesserung der Beweglichkeit des Klägers nach einer Operation im Krankenhaus gedient. Dies sei eine Anschlussheilbehandlung, für die die Erstattung von Wahlleistungen gerade nicht vorgesehen sei. Diese Bewertung verletze auch nicht den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz. In den pauschalierten Tagespflegesätzen der Klinik, die die Beihilfestelle übernommen habe, seien die ärztlichen Leistungen mit Diagnostik sowie therapeutischer Behandlung enthalten. Mangels rechtlicher Grundlage seien die Mehrkosten für eine Chefarztbehandlung allerdings nicht erstattungsfähig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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