21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil12.05.2017

Beamter hat keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung für Chefa­rzt­be­handlung bei einer Anschluss­heil­behandlungBeamten­recht­licher Fürsor­ge­grundsatz durch Regelung nicht verletzt

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass ein Beamter bei einer Anschluss­be­andlung an einen Kranken­haus­aufenthalt keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung für eine Chefa­rzt­be­handlung hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein pensionierter Polizeibeamter, ließ sich im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt mit Operation stationär in einer Klinik behandeln. Zuvor erhielt er von der zuständigen Stelle den Hinweis, dass ärztliche Wahlleistungen, also auch Chefa­rzt­be­hand­lungen, nicht beihilfefähig seien. Nach Beendigung des Klini­k­auf­ent­haltes bat er auch um Erstattung der Kosten von 871,48 Euro für die Chefa­rzt­be­handlung, die er während der Reha-Maßnahme im Rahmen einer Wahlleis­tungs­ver­ein­barung in Anspruch genommen hatte. Dies lehnte das Landesamt für Finanzen ab. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren suchte der Pensionär um Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht nach.

Mehrkosten für Chefa­rzt­be­handlung mangels rechtlicher Grundlage nicht erstat­tungsfähig

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz verwies in seiner Entscheidung darauf, dass die einschlägigen Beihil­fe­vor­schriften unter­schiedliche Regelungen für die Behandlung in einem Krankenhaus sowie die im Anschluss hieran folgende weitere Heilbehandlung vorsähen. Der Klini­k­auf­enthalt habe der Wieder­her­stellung und Verbesserung der Beweglichkeit des Klägers nach einer Operation im Krankenhaus gedient. Dies sei eine Anschluss­heil­be­handlung, für die die Erstattung von Wahlleistungen gerade nicht vorgesehen sei. Diese Bewertung verletze auch nicht den beamten­recht­lichen Fürsor­ge­grundsatz. In den pauschalierten Tages­pfle­ge­sätzen der Klinik, die die Beihilfestelle übernommen habe, seien die ärztlichen Leistungen mit Diagnostik sowie therapeutischer Behandlung enthalten. Mangels rechtlicher Grundlage seien die Mehrkosten für eine Chefa­rzt­be­handlung allerdings nicht erstat­tungsfähig.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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