18.10.2024
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Dokument-Nr. 6046

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil23.04.2008

Sichergestellte Gegenstände müssen nach Abschluss des Ermitt­lungs­ver­fahrens nicht unbedingt herausgegeben werdenPolizei fand bei Hausdurch­suchung unzählige origi­na­l­ver­packte Kosmetikartikel

Sichergestellte Gegenstände müssen bei Einstellung des staats­an­walt­schaft­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens nicht in jedem Fall wieder herausgegeben werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Bei einer Hausdurch­suchung wurden in der Wohnung der Klägerin unzählige origi­na­l­ver­packte Kosmetikartikel, u.a. 51 Lippenstifte und 44 Nagel­lack­fläschchen, gefunden. Die Polizeibeamten stellten diese Artikel in der Annahme sicher, es handele sich um Diebesgut. Nach Einstellung des diesbezüglichen staats­an­walt­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens verlangte die Klägerin die Herausgabe der Kosmetika. Dies lehnte das Polizei­prä­sidium Koblenz ab. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage, die ohne Erfolg blieb.

Fortdauernde Sicherstellung zum Schutz des Eigentümers gerechtfertigt

Die fortdauernde Sicherstellung der Kosmetikartikel, so das Gericht, sei rechtmäßig. Sie diene dem Schutz des Eigentümers. Die Klägerin sei zwar bei der Beschlagnahme im Besitz der Kosmetika gewesen und zu Gunsten des Besitzers einer Sache spreche die Vermutung, dass er auch Eigentümer sei. Diese Vermutung sei vorliegend jedoch durch eine Reihe von Indizien widerlegt. Angesichts der Vielzahl der origi­na­l­ver­packten Artikel, deren hohen Wertes von etwa 1.800,-- €, der finanziellen Situation der Klägerin und der wider­sprüch­lichen Angaben im Verfahren könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Eigentümerin der sicher­ge­stellten Sachen gewesen sei. Zudem habe sie auch nicht durch die Vorlage von Kassenbons den rechtmäßigen Erwerb der Kosmetika nachweisen können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/08 des VG Koblenz vom 13.05.2008

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