Dokument-Nr. 6046
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil23.04.2008
Sichergestellte Gegenstände müssen nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht unbedingt herausgegeben werdenPolizei fand bei Hausdurchsuchung unzählige originalverpackte Kosmetikartikel
Sichergestellte Gegenstände müssen bei Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht in jedem Fall wieder herausgegeben werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Bei einer Hausdurchsuchung wurden in der Wohnung der Klägerin unzählige originalverpackte Kosmetikartikel, u.a. 51 Lippenstifte und 44 Nagellackfläschchen, gefunden. Die Polizeibeamten stellten diese Artikel in der Annahme sicher, es handele sich um Diebesgut. Nach Einstellung des diesbezüglichen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens verlangte die Klägerin die Herausgabe der Kosmetika. Dies lehnte das Polizeipräsidium Koblenz ab. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die ohne Erfolg blieb.
Fortdauernde Sicherstellung zum Schutz des Eigentümers gerechtfertigt
Die fortdauernde Sicherstellung der Kosmetikartikel, so das Gericht, sei rechtmäßig. Sie diene dem Schutz des Eigentümers. Die Klägerin sei zwar bei der Beschlagnahme im Besitz der Kosmetika gewesen und zu Gunsten des Besitzers einer Sache spreche die Vermutung, dass er auch Eigentümer sei. Diese Vermutung sei vorliegend jedoch durch eine Reihe von Indizien widerlegt. Angesichts der Vielzahl der originalverpackten Artikel, deren hohen Wertes von etwa 1.800,-- €, der finanziellen Situation der Klägerin und der widersprüchlichen Angaben im Verfahren könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Eigentümerin der sichergestellten Sachen gewesen sei. Zudem habe sie auch nicht durch die Vorlage von Kassenbons den rechtmäßigen Erwerb der Kosmetika nachweisen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/08 des VG Koblenz vom 13.05.2008
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