03.12.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss19.11.2010

Bayerischer VGH: Sicherstellung von Diebesgut rechtmäßigPolizei darf sichergestellte Gegenstände zum Schutz des wahren Eigentümers einbehalten

Wird die Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch der wirkliche Eigentümer ist, durch zahlreiche Indizien erschüttert, muss dieser nachweisen, dass er tatsächlich rechtmäßiger Eigentümer dieser Gegenstände geworden ist. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte die Polizei bei einer Fahrzeug­kon­trolle in Schweinfurt mehrere 30-Liter Kanister mit Diesel, fast 30 Flaschen Alkoholika und diverse Werkzeuge aufgefunden. Sie hat diese Gegenstände sichergestellt, da sie davon ausging, dass es sich dabei um Diebesgut handle.

Kläger verlangen Herausgabe der Gegenstände

Die mehrfach einschlägig vorbestraften Kläger verlangten die Gegenstände mit der Begründung heraus, sie seien die rechtmäßigen Eigentümer. Strafrechtliche Ermitt­lungs­ver­fahren wurden nicht eingeleitet, da nicht geklärt werden konnte, woher die Sachen stammten.

Kläger verstricken sich in Widersprüche

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klagen abgewiesen, denn die Kläger verstrickten sich sowohl in den vorgelegten Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung in zahlreiche Widersprüche zur Herkunft der Gegenstände.

Berufung nicht zugelassen

Der gegen das Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Denn auch der Verwal­tungs­ge­richtshof ging im Ergebnis davon aus, dass die Kläger nicht Eigentümer des Diesel­kraft­stoffs und der Alkoholika seien.

Kläger müsste nachweisen können, dass er rechtmäßiger Eigentümer der Gegenstände ist

Zwar werde nach § 1006 BGB vermutet, dass der Besitzer einer Sache auch deren Eigentümer sei. Da diese Vermutung hier durch zahlreiche Indizien erschüttert sei, müssten die Kläger nachweisen, dass sie tatsächlich rechtmäßige Eigentümer dieser Gegenstände geworden seien. Dies sei ihnen mit ihren wider­sprüch­lichen und unglaubwürdigen Angaben nicht gelungen. Die Polizei könne die Sachen daher zum Schutz der wahren Eigentümer weiterhin behalten, auch wenn diese bisher noch nicht ermittelt werden konnten.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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