21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil20.04.2018

Lehrerin hat nach unterbliebener zeitnaher Beförderung keinen Anspruch auf SchadensersatzTatsächlich Beförderung erfolgte in hinreichender zeitlicher Nähe zur bestandenen Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass einer Lehrerin, die die Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus bestanden hatte, kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener zeitnaher Beförderung zusteht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls steht als beamtete Lehrerin (Besol­dungs­gruppe A 12) im Dienst des beklagten Landes. Sie war nach Ablegen der ersten und zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Hauptschule eingesetzt. Nach Abschaffung der bisherigen Hauptschulen unterrichtet sie an einer Realschule plus und bestand am 16. Juni 2016 die Wechselprüfung II für das Lehramt an Realschulen plus. Ihr wurde mit Wirkung zum 18. Mai 2017 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen. Mit ihrer Klagte begehrte die Lehrerin Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung für die Zeit ab 1. August 2016, da sie nach Bestehen der Wechselprüfung II einen entsprechenden Antrag gestellt, aber erst zum 18. Mai 2017 befördert worden sei. Nach ihrer Auffassung habe im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts die Beförderung spätestens zum 1. August 2016 erfolgen müssen. Das beklagte Land war der Auffassung, dass der Klägerin kein Ernen­nungs­an­spruch zum 1. August 2016 zugestanden habe. Es habe für die Bewerber nach bestandener Wechselprüfung II entsprechend der Auswahl­richtlinie zum landes­ein­heit­lichen Beför­de­rungs­termin 18. Mai 2017 Stellen geschaffen. Die zum 1. August 2016 vorhandenen Planstellen seien für die Neuein­stel­lungen zur Sicherung der Unter­richts­ver­sorgung verwendet worden. Sie stünden nicht mehr zur Verfügung. Es habe keine Verpflichtung zu einer früheren Beförderung bestanden.

Beförderung erfolgte in hinreichender zeitlicher Nähe zur Erlangung der Befähi­gungs­vor­aus­set­zungen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass die Entscheidung des beklagten Landes, mit der ihr Antrag auf Schadensersatz ablehnend wurde, rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Im Falle der Klägerin habe keine Ausnah­me­kon­stel­lation vorgelegen, die eine frühere Beförderung bedingt hätte. Der Dienstherr habe zum 18. Mai 2017 Planstellen für diejenigen Beför­de­rungs­be­werber geschaffen, die die Wechselprüfung II im Jahr 2016 erfolgreich absolviert hätten. Die Beförderung sei daher in hinreichender zeitlicher Nähe zur Erlangung der Befähi­gungs­vor­aus­set­zungen erfolgt. Es sei nicht zu beanstanden, dass zum 1. August 2016 die vom Land für Neubewerber geschaffenen Planstellen auch mit neuen Lehrern besetzt worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin es schuldhaft unterlassen, zum 1. August 2016 der Vergabe der Stellen an Dritte durch Rechtsbehelfe entge­gen­zu­wirken. Daher stehe ihr auch aus diesem Grunde kein Schaden­s­er­satz­an­spruch zu, da sie es versäumt habe, den Eintritt des Schadens abzuwenden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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