23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil08.07.2016

Kein Anspruch auf Erweiterung der Hinweis­beschilderung für AutohöfeAutohöfen kommt wegen besonderer Versor­gungs­funktion bereits günstigere Wettbewerbs­situation im Vergleich zu Autobahn­tank­stellen zu

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Klage einer Autohof­betreiber­gesellschaft abgewiesen, mit der diese eine Änderung der Hinweis­beschilderung an einer Bundesautobahn in Rheinland-Pfalz herbeiführen wollte.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in der Nähe der Autobahn befindliche Autohof, zu dem unter anderem eine Tankstelle gehört, liegt zirka 10 km hinter einem Rasthof. In einer Entfernung von zirka 40 km in gleicher Richtung befindet sich ein weiterer Rasthof. Auf den Ankün­di­gungs­tafeln für den erstgenannten Rasthof befindet sich jeweils ein Zusatzschild, das mittels Tankstel­len­symbol und Entfer­nungs­angabe auf die nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn, also auf den zirka 40 km entfernt liegenden Rasthof, hinweist. Den Antrag der Klägerin, diese Hinweisschilder so abzuändern, dass nicht auf den nächsten Rasthof, sondern auf ihren Autohof als nächste Tankmöglichkeit hingewiesen werde, lehnte das beklagte Land ab.

Klägerin rügt sachlich nicht gerecht­fer­tigten Eingriff in Wettbewerb

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. Die Ungleich­be­handlung von Autohöfen einerseits und Rasthöfen andererseits stelle einen sachlich nicht gerecht­fer­tigten Eingriff in den Wettbewerb dar. Sowohl Autohöfe wie auch Rasthöfe erfüllten eine identische Versor­gungs­funktion. Beide Einrichtungen versorgten die Autobahn­be­nutzer mit dem erforderlichen Tank- und Rastangebot. Es bestehe daher ein Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe an dem beschilderten Versor­gungs­system.

Auch auf Autohöfe wird auf Autobahnen durch besondere Hinweisschilder hingewiesen

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Änderung der Autobahn­hin­weis­be­schil­derung nicht zustehe. Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus den einfach­ge­setz­lichen Regelungen des Straßen­ver­kehrs­rechts, noch aus Verfas­sungsrecht herleiten. Mit dem Hinweis auf die nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn werde angegeben, in welcher Entfernung sich der nächste Rasthof befindet, an dem getankt werden kann, ohne die Autobahn zu verlassen. Der sachliche Grund für die Ungleich­be­handlung von Autohöfen und Rasthöfen beruhe auf der besonderen Lage und unmittelbaren Anbindung der Rasthöfe an die Autobahnen. Im Übrigen komme den Autohöfen wegen ihrer besonderen Versor­gungs­funktion auch gegenwärtig schon eine im Vergleich zu herkömmlichen, in Autobahnnähe gelegenen Tankstellen günstigere Wettbe­wer­bs­si­tuation zu. Denn auch auf die Autohöfe werde auf den Autobahnen durch besondere Hinweisschilder hingewiesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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