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Urteil09.05.2023Verwaltungsgericht Koblenz5 K 1088/22.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil09.05.2023

Keine finanzielle Abgeltung für über den Mindesturlaub hinausgehenden nicht genommenen UrlaubFinanzielle Abgeltung nur im Rahmen des Mindesturlaubs

Ein Beamter kann bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen nur dann verlangen, soweit im entsprechenden Kalenderjahr der unionsrechtlich gewährleistete Mindest­urlaubs­anspruch von 20 Tagen nicht ausgeschöpft worden ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies die Klage eines Ruhestands­beamten ab.

Der im Januar 2022 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte hatte im Jahr 2020 23 Urlaubstage und einen sogenannten Arbeits­ver­kür­zungstag in Anspruch genommen. Nachdem sein Antrag auf finanzielle Abgeltung von im Jahr 2020 nicht genommenen Urlaubstagen einschließlich vorhandener Resturlaubstage abgelehnt worden war und auch sein hiergegen gerichteter Widerspruch keinen Erfolg hatte, verfolgte er sein Begehren im Klageweg weiter.

Bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub wird angerechnet

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften könne ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter eine finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen nur in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 20 Tagen verlangen, so die Koblenzer Richter. In dem betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub sei auf diesen Mindest­jah­res­urlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden sei. Es komme nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr bereits genommen habe. Unerheblich sei somit, ob es sich dabei um einen neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handele. Da der Kläger mehr als 20 Tage Urlaub im Jahr 2020 in Anspruch genommen habe, scheide eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub aus. Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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