24.11.2024
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Dokument-Nr. 25718

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil09.03.2018

In EKG-Funkti­o­ns­ab­teilung eines Krankenhauses arbeitende Kranken­pflegerin ist nicht Pflichtmitglied der Landes­pfle­ge­kammerTätigkeit in EKG-Funkti­o­ns­ab­teilung weist keine ausreichende Nähe zur Krankenpflege auf

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass eine in der EKG-Funkti­o­ns­ab­teilung eines Krankenhauses arbeitende Kranken­pflegerin nicht Pflichtmitglied der Landes­pfle­ge­kammer ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine ausgebildete Krankenpflegerin, ist seit der Gründung der Landes­pfle­ge­kammer im September 2015 deren Mitglied und entrichtet Mitglieds­beiträge. Sie arbeitet bei einem Unternehmen, das im Geschäftsfeld Krankenhäuser und Hospize tätig ist. Im Juli 2017 forderte sie von der Landes­pfle­ge­kammer eine Rückerstattung von Beiträgen, die sie für 2017 im Voraus geleistet hatte, und machte geltend, dass sie im Jahr 2017 von Januar bis Juni mit 50 % und im Juli und August mit nur noch 15 % ihrer Arbeitsleistung in der Pflege tätig gewesen sei. Ab September werde sie nur noch im medizinisch-technischen Dienst als medizinische Fachangestellte in der EKG-Funkti­o­ns­ab­teilung ihres Arbeitsgebers eingesetzt. Gleichwohl lehnte die Landes­pfle­ge­kammer den Antrag ab. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob Klage mit dem Ziel, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass sie kein Mitglied der Landes­pfle­ge­kammer ist.

Arbeiten der Klägerin haben diagnostischen und keinen auf den Patienten ausgerichteten pflegerischen Schwerpunkt

Die Klage hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass die Klägerin in ihrer aktuellen Funktion unter Zugrundelegung der einschlägigen Vorschriften des Heilbe­rufs­ge­setzes und der Hauptsatzung der Landes­pfle­ge­kammer nicht deren Pflichtmitglied sei. Zwar spielten bei ihrer Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten eine gewisse Rolle, die auch Teil ihrer Ausbildung zur examinierten Kranken­pflegerin gewesen seien. Ihre jetzige Tätigkeit weise allerdings keine ausreichende Nähe zur Krankenpflege auf, da es ihr an einem pflege­spe­zi­fischen Bezug fehle. Ausweislich der Stelle­n­aus­schreibung ihres Arbeitgebers gehörten zu den Aufgaben einer medizinischen Fachan­ge­stellten in der EKG-Funkti­o­ns­ab­teilung das Erstellen von Belastungs- und Langzeit-EKGs, Langzeit­blut­druck­mes­sungen, Bodyple­this­mo­graphien, Schlaf-Apnoe-Screenings sowie Schritt­ma­cher­kon­trollen. Diese Arbeiten hätten einen diagnostischen und keinen auf den Patienten ausgerichteten pflegerischen Schwerpunkt.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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