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20.10.2026 

Dokument-Nr. 36323

Sie sehen einen roten und weißen Luxus-Supersportwagen in einer Stadtstraße.
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss07.10.2026

Auto-Poser kann Fahrerlaubnis entzogen werdenÜbersteigerter Geltungsdrang und wiederholter Lärm durch Beschleunigen begründen Zweifel an der Fahreignung

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat den Eilantrag eines Auto-Posers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis abgelehnt.

Im Mai 2026 entzog der Antragsgegner dem 2003 geborenen Antragsteller die Fahrerlaubnis, da dieser ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hatte. Dieses hatte der Antragsgegner im Januar 2026 wegen wiederholter Verkehrs­verstöße des Antragstellers angeordnet. Er war in der Vergangenheit mehrmals durch Auto-Posing in der Koblenzer Innenstadt aufgefallen. Der Antragsteller hatte wiederholt mit von ihm gemieteten Kraftfahrzeugen auf kurzen Strecken so stark beschleunigt, dass erheblicher Lärm entstand. Zusätzlich spielte er überlaut Musik ab und beging innerorts einen Geschwin­dig­keits­verstoß. Bei polizeilichen Verkehr­s­kon­trollen zeigte er sich stets uneinsichtig.

Gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis erhob der Antragsteller Widerspruch und stellte einen gerichtlichen Eilantrag.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsgegner habe den Antragsteller zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, so die Koblenzer Richter. Auf die Nichteignung des Antragstellers dürfe geschlossen werden, weil er das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe. Der Antragsgegner sei aufgrund der wiederholten Verstöße des Antragstellers gegen verkehrs­rechtliche Vorschriften befugt gewesen, die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen. Dem habe auch nicht der grundsätzliche Vorrang des Fahreignungs-Bewer­tungs­systems entge­gen­ge­standen, da der Antragsgegner berech­tig­terweise davon habe ausgehen dürfen, dass eine frühzeitige Klärung der Fahreignung erforderlich sei. Offensichtlich ordne der Antragsteller seinem Bedürfnis, Aufmerksamkeit zu erregen, die Regeln des Straßenverkehrs und die Belange der sonstigen Verkehrs­teil­nehmer und der Öffentlichkeit unter. Insgesamt zeige das Verhalten des Antragstellers die Neigung, in für "Auto-Poser" typischer Weise den eigenen übersteigerten Geltungsdrang über das geltende Recht zu stellen. Das durch "Auto-Posing" im öffentlichen Verkehrsraum erkennbare charakterliche Defizit gebe im Fall des Antragstellers Anlass für die umgehende weitere Aufklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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