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Dokument-Nr. 34997

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Beschluss09.04.2025Verwaltungsgericht Koblenz4 L 265/25.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss09.04.2025

Streit um Ferien­sprachkurs für Schüler mit nicht ausreichenden Deutsch­kennt­nissen

Die Voraussetzungen für die Durchführung und Teilnahme an einem von einer örtlichen Volkshochschule in Kooperation mit dem Ministerium für Bildung angebotenen Ferien­sprachkurs ergeben sich aus einer dazu abgeschlossenen Rahmen­ver­ein­barung. Das folgt aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Auf Grundlage der Rahmen­ver­ein­barung über die Förderung der deutschen Sprache von schul­pflichtigen Kindern und Jugendlichen mit fehlenden oder geringen Deutsch­kennt­nissen werden seit 2009 an den örtlichen Volks­hoch­schulen in den Oster-, Sommer- und Herbstferien bei Bedarf Deutsch­sprachkurse durchgeführt. Ziel der Ferien­sprachkurse ist es, Schülerinnen und Schüler mit Migra­ti­o­ns­hin­tergrund in Ergänzung zur inner­schu­lischen Sprachförderung beim Erlernen der deutschen Sprache zu unterstützen. Die Bedarfs­fest­stellung und Meldung zu den Kursen obliegt den Schulen. Die betroffene Volkshochschule hatte den für die Osterferien 2025 geplanten Ferien­sprachkurs im März 2025 wegen nicht erreichter Mindest­teil­neh­me­ranzahl abgesagt. Die schul­pflichtigen Antragsteller, die mangels Sprach­för­der­bedarf von ihren Schulen nicht bei der örtlichen Volkshochschule für den Osterferienkurs 2025 angemeldet wurden, wandten sich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Koblenz, um die Durchführung des Ferien­sprach­kurses in den Osterferien und ihre Teilnahme daran zu erreichen.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Durchführung des Ferien­sprach­kurses in den Osterferien und folglich auch keinen Anspruch auf Teilnahme daran, so die Koblenzer Richter. Beide erfüllten nicht die für die Ferien­sprachkurse geltenden Vorgaben in der Rahmen­ver­ein­barung. Für den Deutsch-Sprachkurs in den Osterferien seien innerhalb der Anmeldefrist nicht genügend Teilnehmer gemeldet worden. Insoweit komme es maßgeblich auf die schulischen Anmeldungen und nicht die privaten oder Benach­rich­ti­gungen durch Dritte an. Ferner gehörten die Antragsteller nicht zu der Gruppe von Schülern, für welche die Ferien­sprachkurse gedacht seien. Für einen Antragsteller folge dies bereits daraus, dass er in der Vergangenheit vier Kurse absolviert habe, obwohl nur eine Wiederholung vorgesehen sei. Zudem gehörten beide Antragsteller nicht zu den vorrangig zu berück­sich­ti­genden Schülern, weil sie sich deutlich länger als ein Jahr in Deutschland aufhielten. Sie fielen auch nicht unter die Zielgruppe für die Ferien­sprachkurse. Es sollten Schüler mit schwachen oder gar keinen Deutsch­kennt­nissen gefördert werden. Die mit der Bedarfs­fest­stellung betrauten Schulen hätten bei den Antragstellern keinen entsprechenden Sprach­för­der­bedarf gesehen. Diese Einschätzung hätten sie nicht erschüttert.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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