21.11.2024
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Dokument-Nr. 27560

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.06.2019

Dauererkrankung kein Grund für Prüfungs­rücktrittPrüfungs- und Leistungs­fä­higkeit eines Prüflings bei Dauererkrankung nicht nur vorübergehend herabgesetzt

Leidet ein Prüfling unter einer Dauererkrankung, die seine Prüfungs- und Leistungs­fä­higkeit nicht nur vorübergehend einschränkt, kann er nicht von einer bereits angemeldeten Prüfung zurücktreten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und wies die Klage eines Studierenden ab.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Student im Bache­lor­stu­diengang Mittel­stands­ma­na­gement, leidet seit dem Jahr 2014 an einer psycho­so­ma­tischen Erkrankung sowie weiteren Krank­heits­sym­ptomen. Aufgrund dessen trat er mehrfach von Prüfungen zurück und legte der beklagten Hochschule amtsärztliche Atteste vor, welche ihm Prüfungs­un­fä­higkeit bescheinigten. Am 6. November 2018 war der Kläger im letzten Versuch für die Klausur im Modul "Management" angemeldet. An diesem Tag ließ er sich erneut amtsärztlich untersuchen; hierbei wurde abermals eine vorübergehende Prüfungs­un­fä­higkeit festgestellt. Die Krankmeldung reichte der Kläger am 13. November 2018 beim zuständigen Prüfungs­aus­schuss ein. Dieser lehnte aufgrund der verspäteten Einreichung die Feststellung der Prüfungs­un­fä­higkeit ab. Nach der Prüfungsordnung sei die Krankmeldung spätestens am dritten Tag nach der Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungs­aus­schusses einzureichen.

Kläger hält Entscheidung des Prüfungs­aus­schusses für unver­hält­nismäßig

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren machte der Kläger mit seiner Klage geltend, dass die Entscheidung des Prüfungs­aus­schusses unver­hält­nismäßig sei und seine gesundheitliche Situation nicht berücksichtige. Aufgrund seiner Krankheit sei es ihm nicht möglich gewesen, das Attest früher einzureichen. Er sei davon ausgegangen, dass dieses vom Amtsarzt unmittelbar an die Beklagte gesendet werde. Erst später habe er realisiert, dass der Amtsarzt ihm das Attest ausgefüllt mitgegeben habe.

Beklagte hält Dauererkrankung für keinen triftigen Grund für Prüfungs­rücktritt

Dem trat die Beklagte entgegen und führte aus, dass der Kläger durchaus in der Lage gewesen sei, das Attest früher bei ihr einzureichen. Überdies handele es sich bei der Krankheit des Klägers um eine Dauererkrankung, welche keinen triftigen Grund für einen Prüfungs­rücktritt darstelle. Die Klausur habe folglich mit "nicht bestanden" bewertet werden dürfen.

VG: Dauererkrankung stellt keinen triftigen Grund für Rücktritt dar

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz folgte dieser Ansicht und wies die Klage ab. Ein triftiger Grund für den Rücktritt von einer Prüfung liege unter anderem dann vor, wenn durch Krankheit die Leistungs­fä­higkeit des Prüflings vermindert ist und er deshalb nicht in der Lage ist, seine üblichen Befähigungen in der Prüfung unter Beweis zu stellen. Dieses aus dem Grundsatz der Chancen­gleichheit folgende Ergebnis sei zu unterscheiden von den Fällen, in denen ein Prüfling durch eine sogenannte Dauererkrankung generell in seiner Leistungs­fä­higkeit eingeschränkt ist; denn diese Erkrankungen prägen das normale Leistungsbild des Betroffenen. Eine Dauererkrankung liege vor, wenn die Prüfungs- und Leistungs­fä­higkeit eines Prüflings nicht nur vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit eingeschränkt und eine Heilung des Leidens nicht absehbar ist. Seit dem Jahr 2014 seien beim Kläger mehrfach psychische Erkrankungen bzw. Symptome solcher Erkrankungen diagnostiziert worden. Eine Heilung dieser (psychischen) Erkrankung sei im Zeitpunkt der Prüfung nicht absehbar gewesen. Vielmehr sei von den Ärzten eine Verschlech­terung des Krank­heits­ver­laufes festgestellt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)

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