15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil02.03.2017

Inhaber alter Lkw-Führerscheine genießen im Hinblick auf Seh­schärfen­grenz­werte BestandsschutzVerkehrs­si­cherheit wird hinreichend durch nachzuweisende Untersuchung des Sehvermögens Rechnung getragen

Das Verwal­tungs­ge­richts Koblenz hat entschieden, dass Inhaber alter Lkw-Führerscheine (früher: Klasse 2) im Hinblick auf die zu erreichende Sehschärfe Bestandsschutz genießen.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit war dem Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis (seit 1991) diese auf die neue Führer­schein­klasse C/CE umgeschrieben und zuletzt bis zum 3. April 2011 befristet worden. Im September 2014 beantragte er erneut die Erteilung der in Rede stehenden Fahrerlaubnis. Dem Antrag war eine augenärztliche Bescheinigung beigefügt, nach der die Anforderungen nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Fahrer­laub­nis­ver­ordnung mit Sehhilfe erreicht würden. Den Antrag lehnte die Führer­schein­stelle mit der Begründung ab, dass er die zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und C1E einschließlich Unterklassen erforderliche Sehschärfe nicht erreicht habe. Er könne sich auch nicht auf eine in diesem Zusammenhang bestehende Altin­ha­b­er­re­gelung berufen, bei der andere Sehschär­fen­grenzwerte gelten würden, da diese nur für Inhaber einer im Zeitpunkt der Antragstellung noch gültigen, vor 1999 erteilten Fahrerlaubnis gelte, während seine Fahrerlaubnis der Klasse C und CE durch die Befristung vom 3. April 2011 erloschen sei. Die Altin­ha­b­er­re­gelung könne nur angewendet werden, wenn die Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden sei und seitdem ohne Unterbrechung bestanden habe.

Anforderungen an Verlängerung/Neuausstellung beurteilen sich nach Voraussetzungen der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 GG

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz folgte dieser Rechts­auf­fassung nicht. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE müsse im vorliegenden Fall erteilt werden, auch wenn der entsprechende Antrag erst mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer am 3. April 2011 gestellt worden sei. Dies ergebe sich aus rechts­sys­te­ma­tischen Überlegungen und trage dem Umstand Rechnung, dass der Betroffene mit der Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 2 einen Besitzstand erworben habe. Deshalb beurteilten sich die Anforderungen an eine Verlängerung/Neuausstellung nach den Voraussetzungen der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Verkehrs­si­cherheit werde hinreichend durch die – von dem Betroffenen nachgewiesene – Untersuchung des Sehvermögens Rechnung getragen. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, in derartigen Fällen zwischen einer Antragstellung noch während der Geltungsdauer oder nach abgelaufener Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24001

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI