15.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil18.01.2010

Abschleppen am Weg des Rosenmontags erlaubt - Kosten für beabsichtigtes Abschleppen trägt der FahrzeughalterAuch mit Behin­der­te­n­ausweis stellt Parken im verkehrs­be­ru­higten Bereich außerhalb von gekenn­zeichneten Parkflächen Verkehrsverstoß dar

Der Halter eines Pkw, der sein Fahrzeug in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich abstellt, ist verpflichtet, die Kosten für ein beabsichtigtes Abschleppen des Pkw zu zahlen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall parkte der Kläger am Rosenmontag gegen 09.30 Uhr seinen Pkw in der im Zugweg des Rosen­mon­tagszuges liegenden Görgenstraße in Koblenz in einem gekenn­zeichneten verkehrs­be­ru­higten Bereich außerhalb der zum Parken gekenn­zeichneten Flächen. Nachdem der ermittelte Halter nicht erreicht werden konnte, veranlasste die beklagte Stadt gegen 11.05 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs. Als das Fahrzeug schon abschleppfertig unterbaut war, erschien der Kläger vor Ort und entfernte selbst sein Fahrzeug. Die Beklagte forderte für den abgebrochenen Abschlepp­vorgang Kosten vom Kläger.

Kläger rechtfertigt falsches Parken mit Besitz eines Ausweises für Parker­leich­te­rungen für Schwer­be­hinderte

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz und verwies zur Begründung u. a. auf seinen Ausweis für Parker­leich­te­rungen für Schwer­be­hinderte. Er trug vor, er habe das Fahrzeug in der Görgenstraße abgestellt, um einen Arzttermin wahrzunehmen. Der angetroffene Arzt habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Praxisbetrieb ruhe und daher für die gewünschte Behandlung eine Zusatzvergütung anfalle.

Angeblich besuchte Arztpraxis war zum Tatzeitpunkt geschlossen

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, habe die erhobenen Kosten zu zahlen. Die Stadt sei berechtigt gewesen, das Abschleppen des Fahrzeugs anzuordnen, da das Parken im verkehrs­be­ru­higten Bereich außerhalb von zum Parken gekenn­zeichneten Flächen grundsätzlich einen Verkehrsverstoß darstelle. Der Kläger könne sich hier nicht darauf berufen, dass auf Grund der ihm erteilten Ausnah­me­ge­neh­migung kein Verkehrsverstoß vorgelegen habe. Dies setze nämlich voraus, dass es für ihn zu einem nachvoll­ziehbaren Zweck erforderlich gewesen wäre, in der Görgenstraße zu parken. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts am Rosenmontag nicht die benannte Arztpraxis aufgesucht. Der als Zeuge vernommene Arzt habe schlüssig, wider­spruchsfrei und überzeugend dargelegt, dass er sich an diesem Tag nicht in Koblenz aufgehalten habe und in der Praxis an diesem Tag keine Mitarbeiterin in der Praxis gewesen sei. Der Kläger habe hingegen keine Belege vorgelegt oder Zeugen benannt, die die Aussage des Arztes in Zweifel ziehen könnten.

Abschlepp­maßnahme auch im Hinblick auf bevorstehenden Rosen­mon­tagsumzug gerechtfertigt

Die Anordnung der Beklagten, den Pkw abzuschleppen, sei auch nicht unver­hält­nismäßig gewesen. Im verkehrs­be­ru­higten Bereich sei das Abschleppen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt, ohne dass es der Feststellung einer konkreten Verkehrs­be­hin­derung bedürfe. Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz abzuweichen, hätten nicht bestanden. Vielmehr sei die Abschlepp­maßnahme im Hinblick auf den bevorstehenden Rosen­mon­tagsumzug geboten gewesen.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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