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Dokument-Nr. 35026

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Urteil03.04.2025Verwaltungsgericht Koblenz4 K 480/24.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil03.04.2025

Bei erstmaliger Erschließung einer Straße ist die Erhebung von Voraus­leis­tungen auf Erschlie­ßungs­beiträge rechtmäßigVoraus­leis­tungen auf Erschlie­ßungs­beiträge in Alsdorf rechtens

Bei den geplanten Bauarbeiten am Schutzbacher Weg in der Ortsgemeinde Alsdorf handelt es sich um die erstmalige Erschließung der Straße, sodass die Erhebung von Voraus­leis­tungen auf Erschlie­ßungs­beiträge rechtmäßig ist. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Alsdorf beschloss im Oktober 2021 ein Teilstück des Schutzbacher Wegs durch Baumaßnahmen zu ertüchtigen. Dieser Teilbereich ist zwar mit einer Teerdecke versehen, es fehlt jedoch an Straßen­ent­wäs­se­rungs­anlagen. Ferner besteht der Straßenunterbau vorwiegend aus Schlacken. Überdies verfügt die Straße nicht entlang der gesamten Länge über Bordsteine; in weiten Teilen sind nur Rinnsteine vorhanden. Die entlang des Teilstücks gelegenen Grundstücke sind seit vielen Jahren mit Wohnhäusern bebaut.

Erstmalige Erschließung der Straße oder nur eine Ausbaumaßnahme?

Im August 2023 zog die Ortsgemeinde Alsdorf den Kläger als Anlieger zu Voraus­leis­tungen auf den Erschlie­ßungs­beitrag heran. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter und trug hierzu insbesondere vor, bei der geplanten Baumaßnahme handele es sich nicht um die erstmalige Erschließung der Straße, sondern nur um eine Ausbaumaßnahme. Außerdem sei der Kreis der beitrags­pflichtigen Grundstücke unzutreffend festgelegt.

Richter: eine beitrags­pflichtige Erschlie­ßungs­maßnahme liegt vor

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Voraus­leis­tungen für die Erschließung eines Teilstücks des Schutzbacher Wegs lägen vor, so die Koblenzer Richter nach einer Beweisaufnahme vor Ort. Bei der bevorstehenden Baumaßnahme handele es sich um eine beitrags­pflichtige Erschlie­ßungs­maßnahme. Der vom Kläger mit Blick auf im Bundes­bau­ge­setzbuch geregelte Überlei­tungs­be­stim­mungen befürworteten Einstufung des betroffenen Straße­n­ab­schnitts als zum Stichtag 29. Juni 1961 bereits vorhandene Erschlie­ßungs­anlage stehe entgegen, dass es sich zum damaligen Zeitpunkt nicht um eine innerörtliche Straße gehandelt habe. Das in Rede stehende Teilstück weise auch bis heute nicht die Merkmale einer regelkonform hergestellten Straße auf. Der bisherige Ausbauzustand entspreche nicht den gängigen technischen Anforderungen an eine Erschlie­ßungs­straße, die auf die Bereitstellung einer langfristig mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Fahrbahn ausgelegt sein müsse. So fehlten Straßen­ent­wäs­se­rungs­anlagen, welche den Wasserabfluss von der Straße steuerten. Zudem sei die Straße auf Grund der verbauten Schlacken nicht frostsicher und deshalb nicht dauerhaft tragfähig.

Im Übrigen begegne die von der Beklagten vorgenommene Umgrenzung der abzurechnenden Erschlie­ßungs­anlage keinen rechtlichen Bedenken.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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