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Dokument-Nr. 35582

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil16.10.2025

Apollofalter-Schutz: Verwal­tungs­gericht weist Klalgen gegen Luftspritzungen an der Mosel abFehlendes Forts­et­zungs­fest­stel­lungs­in­teresse für Klagen gegen Hubschrauber- und Drohnen­sprit­zungen im Jahr 2024

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Klagen von zwei anerkannten Umwelt­ver­ei­ni­gungen gegen durch Zeitablauf erledigte Genehmigungen für Hubschrauber- und Drohnen­sprit­zungen im Steil­la­gen­weinbau an der Mosel als unzulässig abgewiesen.

Die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion hatte im Frühjahr 2024 für die Spritzsaison 2024 bis zum 30. September 2024 befristete Genehmigungen für Hubschrauber- und Drohnen­sprit­zungen im Steil­la­gen­weinbau an der Mosel erlassen. Dagegen erhoben die Klägerinnen im Dezember 2024 Klage, mit der sie die Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der inzwischen abgelaufenen Genehmigungen begehrten. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, der schlechte Erhal­tungs­zustand des Mosel-Apollofalters sei auch auf die Luftanwendung von Fungiziden zurückzuführen.

Die Klagen hatten keinen Erfolg. Die Spritz­ge­neh­mi­gungen hätten sich durch Fristablauf erledigt. Die dagegen erhobenen Klagen seien, so die Koblenzer Richter, mangels Forts­et­zungs­fest­stel­lungs­in­teresses bereits unzulässig. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechts­wid­rigkeit eines erledigten Verwal­tungsaktes sei hier weder unter dem Gesichtspunkt des Rehabi­li­ta­ti­o­ns­in­teresses noch der Absicht zum Führen eines Schaden­s­er­satz­pro­zesses gegeben. Ferner bestehe keine konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr. Aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zukünftig im Wesentlichen vergleichbare Genehmigungen erteile. Hierfür sprächen schon die für die Spritzsaison 2025 erteilten Genehmigungen, in denen der Beklagte erhebliche inhaltliche Veränderungen gegenüber den Genehmigungen im Jahr 2024 vorgenommen habe. Ebenso wenig liege ein qualifizierter Grund­recht­s­eingriff als Voraussetzung des Forts­et­zungs­fest­stel­lungs­in­teresses in den Fällen sich typischerweise kurzfristig erledigender Maßnahmen vor. Die Klägerinnen seien nicht Adressaten der angefochtenen Bescheide und nicht in Grundrechten betroffen. Ihr Verbands­k­la­gerecht gebiete keinen Verzicht auf das Erfordernis eines qualifizierten Grund­recht­s­ein­griffs. Schließlich sei eine Differenzierung danach, ob ein unmittelbarer und schwerwiegender Eingriff in Grundrechte vorliege oder nicht, mit EU-Recht vereinbar.

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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