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16.06.2025 
Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 35098

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Beschluss26.05.2025Verwaltungsgericht Koblenz4 L 447/25.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss26.05.2025

Spritzungen von Fungiziden mit Hubschrauber im Steil­la­gen­weinbau an der Mosel vorläufig weiterhin zulässigUmweltverband sieht Gefahr für den vom Aussterben bedrohten Mosel-Apollofalters

In Mosel-Steillagen dürfen vorerst weiterhin Fungizide per Hubschrauber gespritzt werden. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion hatte im April 2025 eine für sofort vollziehbar erklärte, auf die Vegeta­ti­o­nsperiode 2025 befristete Genehmigung für Hubschrau­ber­sprit­zungen im Steil­la­gen­weinbau an der Mosel erlassen.

Umwelt­ver­ei­nigung klagt gegen Hubschrau­ber­sprit­zungen mit Fungiziden

Hiergegen erhob die Antragstellerin, eine anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung, Widerspruch und stellte einen gerichtlichen Eilantrag. Zu dessen Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Hubschrau­ber­sprit­zungen seien ursächlich für den Rückgang des vom Aussterben bedrohten Mosel-Apollofalters.

Richter: Pflan­zen­schutz­rechtliche Genehmigung zur Ausbringung bestimmter Fungizide ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig

Dieser Eilantrag hatte keinen Erfolg. Die pflan­zen­schutz­rechtliche Genehmigung zur Ausbringung bestimmter Fungizide mittels Hubschrauber erweise sich nach der im Eilverfahren angezeigten summarischen Prüfung anhand der vorgelegten Unterlagen als rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Für eine wirksame Anwendung der Fungizide in Steil- und Steilstlagen gebe es derzeit keine anderen vergleichbaren Möglichkeiten. Der Genehmigung stünden die von der Antragstellerin aufgezeigten natur­schutz­recht­lichen Vorschriften nicht entgegen.

Bisher keine gesicherten Erkenntnisse über schädliche Auswirkungen auf den Erhal­tungs­zustand des Mosel-Apollofalters

Es fehle an gesicherten wissen­schaft­lichen Erkenntnissen dazu, ob die Ausbringung der von der Genehmigung erfassten Pflan­zen­schutz­mittel mit Hubschraubern schädliche Auswirkungen auf den Erhal­tungs­zustand des Mosel-Apollofalters habe. Hingegen hätte nach derzeitigem Erkenntnisstand eine im Eilverfahren stattgebende Entscheidung zwangsläufig negative Folgen für den Erhalt der Habitate des Apollo-Falters. Ohne die luftgestützte Anwendung von Fungiziden könnten die Rebflächen nicht ökonomisch bewirtschaftet werden, was aller Voraussicht nach zu einer Aufgabe des Weinbaus in diesen Lagen führe. Unbewirt­schaftete Rebflächen würden aber innerhalb kürzester Zeit verbuschen und seien damit als Habitate für den Mosel-Apollofalter ungeeignet.

Der Verlust von geeigneten Habitaten sei eine zentrale Ursache der negativen Bestand­s­ent­wicklung des Mosel-Apollofalters. Zu sehen sei auch, dass die wirtschaftliche Existenz­grundlage der Winzer ohne die Ausbringung der Fungizide bedroht wäre. Im Übrigen sei die pflan­zen­schutz­rechtliche Genehmigung mit Neben­be­stim­mungen versehen. Durch diese Neben­be­stim­mungen werde das Risiko der Abdrift von Fungiziden auf an die Rebflächen angrenzende Habitate des Mosel-Apollofalters reduziert.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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