23.11.2024
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Dokument-Nr. 29293

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss13.10.2020

Corona-Pandemie: Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler im Landkreis Neuwied bleibt vorerst bestehenVG lehnt Eilantrag gegen Maskenpflicht ab

Die Anordnung des Landkreises Neuwied, dass Schülerinnen und Schüler in allen Schulen auch während des Unterrichts Masken tragen müssen, ist vorläufig zu beachten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz und lehnte einen Eilantrag zweier Geschwister, die ein Gymnasium besuchen, ab.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem starken Anstieg der Infektionsfälle mit dem Coronavirus ordnete der Landkreis Neuwied mit Allge­mein­ver­fügung vom 1. Oktober 2020 unter anderem an, dass an allen Schulen im Landkreis auch während der gesamten Unterrichtszeit eine Maskenpflicht gilt. Hiermit waren die Antragsteller nicht einverstanden, erhoben beim Landkreis Widerspruch und beantragten gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht. Sie machten geltend, die Maßnahme sei unver­hält­nismäßig.

Rechtmäßigkeit der derzeit geltende Maskenpflicht noch offen

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Es sei derzeit offen, so die Koblenzer Richter, ob die für die gesamte Unterrichtszeit geltende Maskenpflicht für alle Schulen im Gebiet des Landkreises rechtmäßig sei. Die diesbezügliche Beurteilung sei unter Berück­sich­tigung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens im Landkreis und der bestehenden Hygienepläne einer vertieften Prüfung in einem Haupt­sa­che­ver­fahren zu unterziehen.

Öffentliches Interesse am Schutz der Gesundheit vorrangig

Eine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung in diesem Eilverfahren sei daher nicht möglich. Wegen der von daher offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Inter­es­se­n­ab­wägung vor, die zugunsten des Antragsgegners ausging. Es führte aus, das öffentliche Interesse am Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Gesundheit der Allgemeinheit und Einzelner sowie an der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Gesund­heits­wesens überwiege das Interesse der Antragsteller, von der angeordneten Masken­tra­gungs­pflicht verschont zu sein.

RKI-Inzidenzwert für Neuinfektionen derzeit überschritten

Nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts sei die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einzuschätzen. Zudem habe der Antragsgegner dargetan, dass im Kreisgebiet erst kürzlich zahlreiche Infektionen festgestellt worden seien; der maßgebliche 7-Tage-Inzidenzwert von 35 Fällen pro 100.000 Einwohner werde derzeit überschritten.

Keine relevante Beein­träch­tigung durch Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Außerdem lägen keine hinreichend belastbaren medizinischen Erkenntnisse vor, wonach die Mund-Nasen-Bedeckung die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in relevanter Weise beeinträchtige. Angesichts dessen hätten die Belange des Gesund­heits­schutzes hier Vorrang vor den Interessen der Antragsteller, zumal diese nicht vorgebracht hätten, in besonderer, individueller Weise von der Masken­tra­gungs­pflicht betroffen zu sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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