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Dokument-Nr. 18087

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss04.04.2014

Studierverbot für Al Qaida-Unterstützer nach Haftentlassung rechtmäßigStudierverbot wurde von Auslän­der­behörde ermes­sens­feh­lerfrei verfügt

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass die Auslän­der­behörde berechtigt ist, einem Al Qaida-Unterstützer die Fortsetzung seines Infor­ma­tik­studiums nach seiner Haftentlassung zu versagen.

Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben paläs­ti­nen­sischer Volkzugehöriger aus Syrien ist, hält sich seit 1990 in Deutschland auf. Er wurde mit Urteil des Oberlan­des­ge­richts Koblenz vom 17. April 2013 wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für ausländische terroristische Vereinigungen sowie wegen Gewalt­dar­stel­lungen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Antragsteller übersetzte zunächst unter anderem Video- und Textbotschaften von Al Qaida und verbreitete sie dann im Internet, um den Jihad zu unterstützen. Er hatte zuletzt zur Erreichung seiner Zwecke eine eigene Medienstelle zur Bearbeitung und Verbreitung islamistischer Jihad-Propaganda aufgebaut, die sich zu einem der bedeutendsten Medien in diesem Bereich entwickelte. Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 wurde der Antragsteller wegen der oben genannten Straftat ausgewiesen. Über seinen Widerspruch hiergegen ist bislang noch nicht entschieden.

Antragsteller will Infor­ma­tik­studium nach Haftentlassung fortsetzen

Nach seiner Haftentlassung strebt der Antragsteller die Fortführung eines vor der Haft begonnenen Infor­ma­tik­studiums an. Die Ausländerbehörde des Wester­wa­ld­kreises untersagte ihm dies in dem vorgenannten Bescheid und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Regelung an. Hiermit war der Antragsteller nicht einverstanden und erhob Widerspruch. Gleichzeitig beantragte er vorläufigen Rechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht Koblenz, um sein Studium zügig weiterbetreiben zu können.

Begangene Straftaten können allgemeines Sicher­heits­gefühl der Bevölkerung nachhaltig beeinträchtigen

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsteller, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Auslän­der­behörde habe das Studierverbot ermes­sens­feh­lerfrei verfügt. Die von ihm begangenen Straftaten seien geeignet, das allgemeine Sicher­heits­gefühl der Bevölkerung nachhaltig zu beeinträchtigen. Sein persönliches Engagement für ausländische terroristische Vereinigungen wie Al Quaida und die Verbreitung jihadistischen Gedankengutes stünden in eklatantem Widerspruch zur demokratischen Werteordnung. Zudem hätten Terrornetzwerke ein besonderes Interesse an der Rekrutierung von Personen mit qualifizierten Kenntnissen im Computerwesen. Überdies habe der Antragsteller das Internet als Plattform für seine Straftaten intensiv genutzt. Angesichts dessen habe die Auslän­der­behörde dem Antragsteller die Fortführung seines Studiums ermes­sens­feh­lerfrei untersagen dürfen, auch wenn sich dieser bereits seit Langem in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und derzeit eine Rückführung nach Syrien aufgrund der fehlenden Ersatzpapiere sowie wegen der aktuellen Lage vor Ort nicht absehbar sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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