23.11.2024
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Dokument-Nr. 31250

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Beschluss04.01.2022Verwaltungsgericht Koblenz3 L 1/22.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss04.01.2022

Quaran­tä­ne­a­n­ordnung gegen Schülerin ist auch bei Abstand zu einer infizierten Mitschülerin rechtmäßigInfek­ti­o­ns­risiko in Schulräumen wird nicht allein durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und regelmäßiges Lüften bestimmt

Eine Anordnung auf Absonderung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn eine Schülerin im Klassenraum nicht in der Nähe einer mit der Omikronvariante des Sars-CoV-2-Virus infizierten Schulkameradin gesessen hat. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Antragstellerin besucht ein Gymnasium. Unter anderem im Fach Religion werden die Schüler ihrer Jahrgangsstufe klassen­über­greifend unterrichtet. Am vorletzten Schultag vor den Weihnachts­ferien nahm auch eine Mitschülerin der Parallelklasse am Religi­o­ns­un­terricht teil, die mit der Omikronvariante des Sars-CoV-2-Virus infiziert war. Daraufhin ordnete das Ordnungsamt der Stadt Koblenz gegenüber der Antragstellerin an, sich bis zum Ablauf des 5. Januar 2022 in häusliche Quarantäne zu begeben, d. h. ihre Wohnung ohne Zustimmung des Gesund­heit­samtes nicht zu verlassen und keinen Besuch von haushalts­fremden Personen zu empfangen. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte bei Gericht einen Eilantrag mit dem Hinweis, sie habe im Religi­o­ns­un­terricht nicht in der Nähe der infizierten Mitschülerin gesessen und stets eine FFP2-Maske getragen. Ein am 29. Dezember 2021 durchgeführter PCR-Test habe keinen Befund ergeben.

Richter: Abson­de­rungs­ver­fügung ist rechtmäßig

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die in Eilverfahren notwendige Inter­es­se­n­ab­wägung, so die Koblenzer Richter, falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Abson­de­rungs­ver­fügung sei nämlich rechtmäßig. Sie finde ihre Grundlage in den einschlägigen infek­ti­o­ns­recht­lichen Vorschriften. Nach den Bewertungen des Robert Koch-Instituts werde das Infek­ti­o­ns­risiko in Schulräumen nicht allein durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und regelmäßiges Lüften, sondern u.a. auch durch die Symptomatik der infizierten Person, Art und Lautstärke des Sprechens im Unterricht und die Belegungsdichte bestimmt. Diese Risikofaktoren ließen sich nicht sämtlich ausschließen. Bei Schülern einer achten Klasse liege es nahe, dass es bei Betreten und Verlassen des Raumes sowie in der Pause zu engeren Kontakten und damit zu zusätzlichen Anste­ckungs­risiken komme. Auch der von der Antragstellerin am 29. Dezember 2021 durchgeführte PCR-Test mit negativem Ergebnis ändere hieran nichts. Denn seit dem 22. Dezember 2021, dem Zeitpunkt des letzten möglichen Kontakts der Antragstellerin mit der positiv getesteten Mitschülerin, sei die vom Robert Koch-Institut ermittelte Inkubationszeit von bis zu vierzehn Tagen noch nicht abgelaufen. Dies sei erst am 5. Januar 2022 der Fall. Von daher sei es nicht zu beanstanden, dass die Schülerin als anste­ckungs­ver­dächtige Person bis zum Ablauf dieses Tages in häusliche Quarantäne abgesondert worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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