18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 34060

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Urteil27.05.2024Verwaltungsgericht Koblenz3 K 972/23.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil27.05.2024

Weinautomat auf Privat­grundstück zum Verkauf selbst erzeugten Weins nicht erlaubtVerbot aufgrund der Vorschriften des Jugend­schutz­gesetzes gerechtfertigt

Der Betrieb eines Weinautomaten auf einem Privat­grundstück darf verboten werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Die Klägerin betreibt einen Automaten, in dem sie selbst erzeugten Wein und Sekt zum Verkauf anbietet. Der Automat steht seit Anfang des Jahres 2023 auf einem in Bad Kreuznach gelegenen Privat­grundstück; er ist an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt und nur von der Straße aus zu bedienen. Ende April 2023 gab die Stadt Bad Kreuznach der Klägerin unter Verweis auf das Jugend­schutz­gesetz auf, den Weinautomaten außer Betrieb zu nehmen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage.

Unter­schiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkohol­au­tomaten zulässig

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, dürfe den Weinautomaten aufgrund der Vorschriften des Jugend­schutz­ge­setzes nicht betreiben. Denn danach dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Jugend­schutz­gesetz eine Ausnahme davon u. a. dann vor, wenn der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch, da sich der Automat auf dem Privatgrundstück der Klägerin befinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Zigaret­te­n­au­tomaten - unabhängig von dem Belegenheitsort - bereits dann aufgestellt werden dürften, wenn eine jugend­schutz­konforme Abgabe durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei. Die mit Blick auf den Aufstellungsort unter­schiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkohol­au­tomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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