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Dokument-Nr. 34826

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss18.02.2025

Öffentlich zugänglicher Weinautomat zum Verkauf von Wein verbotenWeinautomat in Bad Kreuznach verstößt gegen Jugendschutz

Die Stadt Bad Kreuznach hat den Betrieb eines Weinautomaten, der auf einem Wohngrundstück an der Grenze zum öffentlichen Straßenraum aufgestellt ist, zu Recht verboten. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das damit das vorangegangene Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz bestätigte.

Die Klägerin betreibt seit Anfang 2023 einen Automaten, in dem sie selbst erzeugten Wein zum Verkauf anbietet. Der Automat steht auf einem Wohngrundstück an dessen Grenze und ist nur von der Straße aus zu bedienen. Im April 2023 ordnete die Stadt Bad Kreuznach gegenüber der Klägerin an, den Weinautomaten außer Betrieb zu setzen, weil er gegen das Jugend­schutz­gesetz verstoße.

Die von der Klägerin nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Denn nach den Vorschriften des Jugend­schutz­ge­setzes dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Jugend­schutz­gesetz eine Ausnahme davon u. a. dann vor, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen könnten, und der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch, da sich der Automat auf dem Wohngrundstück der Klägerin befinde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Zigaret­te­n­au­tomaten nach dem Jugend­schutz­gesetz unabhängig von dem Aufstellungsort bereits dann aufgestellt werden dürften, wenn durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen könnten. Die mit Blick auf den Aufstellungsort unter­schiedliche Regelung von Zigaretten- und Alkohol­au­tomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt.

OVG bestätigt die Richtigkeit des VG-Urteils

Den gegen das verwal­tungs­ge­richtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwal­tungs­ge­richt­lichen Urteils habe die Klägerin nicht dargetan. Die unter­schied­lichen Regelungen des Jugend­schutz­ge­setzes zum Angebot von alkoholischen Getränken in Automaten und zum Angebot von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen in Automaten verletzten nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Unter­schiedliche Behandlung von Alkohol- und Tabakautomaten

Wie das Verwal­tungs­gericht bereits zutreffend ausgeführt habe, finde die unter­schiedliche Regelung der Zulässigkeit von Alkohol- und Tabakautomaten im Hinblick auf den Aufstellungsort ihre sachliche Rechtfertigung in den unter­schied­lichen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol. Wenngleich sie langfristig ähnlich gesund­heits­schädlich sein mögen, wiesen sie in der unmittelbaren Wirkung unter Jugend­schutz­ge­sichts­punkten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht auf, dass dies die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertige. Neben den unmittelbaren Gesund­heits­ge­fahren übermäßigen Alkoholkonsums beeinträchtige dieser auch unterhalb dieser Schwelle die Wahrnehmung, Reakti­o­ns­fä­higkeit und Motorik. Aufgrund der enthemmenden Wirkung steige mit zunehmendem Alkoholgenuss die Gefahr eigen- und fremd­ge­fähr­denden Fehlverhaltens, sodass es unter Berück­sich­tigung der gesetz­ge­be­rischen Gestal­tungs­freiheit sachgerecht sei, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit von Alkohol­au­tomaten über eine technische Sicherung hinaus mit der Aufstellung in einem gewerblichen genutzten Raum ein weiteres Kontrollelement zur Sicherung der jugend­schutz­kon­formen Abgabe voraussetze. Der von der Vorschrift des Jugend­schutz­ge­setzes ausgehende Eingriff in die Grundrechte der Klägerin stelle sich auch als angemessen dar. Die Regelung ziele darauf ab, die jederzeitige Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken in Automaten und die gleichzeitige Möglichkeit Minderjähriger, sich zum eigenen Verbrauch zu bedienen, einzuschränken, um insbesondere den Jugend­a­l­ko­ho­lismus nicht zu begünstigen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

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