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15.04.2026 

Dokument-Nr. 35899

Sie sehen eine Gruppe von Hunden vor einer rosafarbenden Wand.
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Urteil23.03.2026Verwaltungsgericht Koblenz3 K 498/25.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil23.03.2026

Klage der Betreiberin eines Gnadenhofes gegen tierschutz­rechtliche Anordnung erfolglosMassiver Tierabbau auf Hunde-Gnadenhof in Rheinland-Pfalz rechtens

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat die Klage der Betreiberin eines Hunde-Gnadenhofs in Rheinland-Pfalz abgewiesen. Die von den Behörden angeordnete drastische Reduzierung des Tierbestands aufgrund von Tierschutz­mängeln ist rechtmäßig.

Die Klägerin betrieb einen Gnadenhof, auf dem sie 61 Hunde verschiedener Rassen hielt. Das Veterinäramt des beklagten Landkreises Ahrweiler hatte die Hunde im Oktober 2023 bei einer Vor-Ort-Kontrolle in einem zum Teil sehr schlechten Pflegezustand vorgefunden und gravierende tierschutz­rechtliche Mängel festgestellt. Daraufhin gab der Beklagte der Klägerin auf, ihren Hundebestand zu reduzieren und gestattete ihr nur noch, gleichzeitig maximal fünf Hunde zu halten.

Der hiergegen zunächst erhobene Eilantrag der Klägerin blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz und dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz (Beschluss v. 18.04.2024 - 7 B 10232/24.OVG) erfolglos. Im Nachgang zum Eilverfahren vollzog der Beklagte die angeordnete Bestands­re­du­zierung und nahm der Klägerin 47 Hunde weg.

Die von der Klägerin hiernach erhobene Klage, mit welcher sie unter anderem die Aufhebung des eingeschränkten Tierhaltungs- und -betreu­ungs­verbots begehrte, blieb erfolglos. Die tierschutz­rechtliche Anordnung sei rechtmäßig erlassen worden, so die Koblenzer Richter. Die Klägerin habe den Vorgaben des Tierschutz­ge­setzes wiederholt und grob zuwider­ge­handelt und hierdurch den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt. Der Beklagte sei angesichts dessen zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin - ohne Erlass der tierschutz­recht­lichen Maßnahme - weiterhin derartige Zuwider­hand­lungen begehen werde. Die Klägerin habe nicht aneinander gewöhnte Hunde gemeinsam untergebracht, was zu zahlreichen Bissver­let­zungen geführt habe. Den entsprechenden amtstier­ärzt­lichen Feststellungen, die unter anderem erhebliche hygienische Mängel der Aufent­halts­be­reiche sowie Pflegemängel der Hunde dokumentierten, sei die Klägerin auch im Klageverfahren nicht substantiiert entge­gen­ge­treten. Es sei zudem gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ausgehe, dass die Klägerin ausgehend von einem Betreu­ungs­bedarf von mindestens einer Stunde pro Hund maximal fünf Hunde gleichzeitig artgerecht halten könne.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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