14.12.2024
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Dokument-Nr. 33954

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Beschluss18.04.2024Oberverwaltungsgericht Koblenz7 B 10232/24.OVG
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Oberverwaltungsgericht Koblenz Beschluss18.04.2024

“Gnadenhof” muss Tierbestand reduzierenBestands­re­du­zierung zur Sicherstellung einer artgerechten Haltung rechtmäßig

Die Betreiberin eines sogenannten "Gnadenhofs" für Hunde muss ihren Tierbestand wegen erheblicher tierschutz­rechtlicher Verstöße auf maximal fünf Hunde reduzieren. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Koblenz in einem Eilrechts­schutz­verfahren.

Die Antragstellerin betreibt einen "Gnadenhof" für Hunde, auf dem sie zuletzt 61 Tiere hielt. Bei einer amtstier­ärzt­lichen Vorortkontrolle im Oktober 2023 wurden hygienische Missstände im Aufent­halts­bereich der Tiere und bei einem Teil der Hunde ein schlechter Pflegezustand festgestellt. Außerdem waren die nicht aneinander gewöhnten Hunde gemeinsam untergebracht, so dass die Hunde sich ungehindert begegnen konnten, was zu zahlreichen Beißvorfällen mit Bissver­let­zungen geführt hat. Daraufhin ordnete der Landkreis Ahrweiler gegenüber der Antragstellerin ein tierschutz­recht­liches Haltungsverbot für mehr als fünf Hunde an und verpflichtete sie, ihren Tierbestand entsprechend zu reduzieren. Ihren dagegen gerichteten Eilrechts­schutz­antrag lehnte das Verwal­tungs­gericht mit der Begründung ab, die Anordnung sei zu Recht ergangen.

Erhebliche tierschutz­rechtliche Verstöße rechtfertigen Bestands­re­du­zierung

Das OVG bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Wie das Verwal­tungs­gericht zutreffend ausgeführt habe, ergäben sich aus den amtstier­ärzt­lichen Feststellungen der Vorortkontrolle erhebliche tierschutz­rechtliche Verstöße. Denn bei einer Vielzahl der Hunde sei ein schlechter Pflegezustand aufgrund eines überlangen, verunreinigten und verfilzten Fells, überlanger Krallen und verunreinigter Ohren festgestellt worden. Die nicht aneinander gewöhnten Hunde seien entgegen den tierschutz­recht­lichen Vorgaben gemeinsam untergebracht worden. Außerdem habe die Antragstellerin die gesetzlichen Anforderungen an die Reinigung und Reinhaltung des Aufent­halts­be­reichs der Tiere missachtet. So sei bei der Kontrolle ein beißender Geruch festgestellt worden, der von größeren Urinlachen und teilweise bereits eingetrocknetem Kot hergerührt habe. Der schlechte Pflegezustand der Hunde und die hygienischen Missstände seien erkennbar primär auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Antragstellerin allein nicht in der Lage sei, sich um die von ihr gleichzeitig gehaltenen 61 Hunde zu kümmern. Eine Bestands­re­du­zierung auf maximal fünf Hunde sei ermes­sens­gerecht, um eine artgerechte Haltung sicherzustellen. Der bereits erstinstanzlich erhobene Einwand, dass schwer vermittelbare, kranke und alte Tiere im Tierheim oft euthanasiert würden, sei eine schlichte Unterstellung, zumal auch die Tierheime an die entsprechenden gesetzlichen Regeln zur Euthanasierung gebunden seien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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