21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil18.04.2016

Keine Erstat­tungs­pflicht für Leistungen des Jobcenters trotz abgegebener aufenthalts­rechtlicher Verpflichtungs­erklärungVerpflichtungs­erklärung des Angehörigen verliert nach Änderung des Aufent­halts­zwecks die Wirkung

Ein Angehöriger, der sich verpflichtet, einen Verwandten bei sich aufzunehmen und sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die ab der Einreise und bis zur Aufenthalts­beendigung oder bis zur Erteilung eines Aufent­halt­s­titels anfallen, ist dem Jobcenter gegenüber dann nicht zur Erstattung der Leistungen verpflichtet, wenn sich der Aufent­haltszweck des Verwandten nach der Einreise geändert hat.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater des Klägers hat die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit. Seine Ehefrau, die Stiefmutter des Klägers, ist Weißrussin. Ihre 1998 bzw. 2003 geborenen Kinder besitzen beide Staats­an­ge­hö­rig­keiten. Der Kläger gab im Juli 2009 eine Verpflich­tungs­er­klärung nach den Bestimmungen des Aufent­halts­ge­setzes ab. Hierin ist ausgeführt, dass er sich verpflichte, ab der Einreise seiner damals noch in Weißrussland lebenden Stiefmutter bis zur deren Aufent­halts­be­en­digung oder bis zur Erteilung eines Aufent­halt­s­titels zu einem anderen Aufent­haltszweck sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt der Frau anfielen. Diese Verpflichtung gelte für den Aufenthalt bei den beiden Kindern für die Dauer von mindestens fünf Jahren. Nach der Einreise der Frau erteilte die zuständige Auslän­der­behörde des Wester­wa­ld­kreises ihr am 20. Oktober 2009 eine Aufent­halt­s­er­laubnis zum Aufenthalt bei ihrem Ehemann, der in der Folgezeit auch für seine Frau Sozia­l­leis­tungen bezog. Das Jobcenter Montabaur verlangte im Januar 2015 gegenüber dem Kläger unter Hinweis auf die abgegebene Verpflich­tungs­er­klärung die Erstattung von rund 23.800 Euro, die durch Bescheid festgesetzt wurden. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage.

Verpflich­tungs­er­klärung beschränkt sich auf Aufenthalt der Mutter bei ihren Kindern

Die Klage hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass das Jobcenter aus der abgegebenen Verpflich­tungs­er­klärung keinen Anspruch auf die geforderte Erstattung von Sozia­l­leis­tungen habe. Der Kläger habe sich zwar unter Verwendung des dafür amtlich vorge­schriebenen bundes­ein­heit­lichen Formulars verpflichtet, sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt seiner Stiefmutter aufgewendet würden. Die Verpflichtung beschränke sich allerdings auf den Aufenthalt bei ihren Kindern. Nach der Einreise habe der Westerwaldkreis der Frau eine Aufent­halt­s­er­laubnis zu einem anderen Zweck erteilt, nämlich für den Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Eine solche Aufent­halt­s­er­laubnis stelle gegenüber dem Zusammenleben mit den Kindern nach den auslän­der­recht­lichen Vorschriften einen eigenständigen Aufent­halt­stitel dar. Von daher habe sich bereits am 20. Oktober 2009 der Aufent­haltszweck, auf den sich die Verpflich­tungs­er­klärung beziehe, geändert. Ab diesem Zeitpunkt gehe als Folge des geänderten Aufent­halts­zwecks von der Erklärung keine verpflichtende Wirkung mehr aus. Da der Erstat­tungs­be­scheid die Erstattung von Sozia­l­leis­tungen für den Zeitraum ab dem 20. Oktober 2009 bis zum 31. Juli 2014 zum Gegenstand habe, sei die Forderung des Jobcenters nicht gerechtfertigt.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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