21.11.2024
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Dokument-Nr. 31030

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil30.08.2021

Corona-Betriebs­beschränkungen im Einzelhandel waren zulässigBetriebs­beschränkungen gliederten sich in schlüssiges Gesamtkonzept ein

Die in der "Corona-Muster­allgemein­verfügung" des Landes enthaltene Regelung, wonach nur Personen eines Hausstandes zur selben Zeit nach vorheriger Terminvergabe die Verkaufsräume von gewerblichen Einrichtungen betreten durften, war rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im Frühjahr 2021 erließ der Beklagte Allge­mein­ver­fü­gungen nach der als Anlage der 18. Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung beigefügten Muste­r­a­ll­ge­mein­ver­fügung des Landes Rheinland-Pfalz. Danach waren gewerbliche Einrichtungen grundsätzlich geschlossen. Zulässig war lediglich ein Abhol-, Liefer- und Bringdienst nach vorheriger Bestellung. Nur Personen eines Hausstandes durften zur selben Zeit nach vorheriger Terminvergabe die Verkaufsräume betreten. Zwischen mehreren solcher Termine war ein Zeitraum von mindestens 15 Minuten freizuhalten. Gegen diese Regelung wandte sich die Klägerin zunächst im Verwaltungs- und sodann im Klageverfahren. Sie trug vor, es fehle an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Erlass der Allge­mein­ver­fü­gungen. Die darin geregelten Betrie­b­s­ein­schrän­kungen seien jedenfalls unver­hält­nismäßig. Je Einzel­han­dels­betrieb nur Kundinnen und Kunden eines gemeinsamen Haushalts zuzulassen, sei bereits nicht geeignet, Kontakte zu reduzieren. Bei Beachtung entsprechender Hygieneregeln begründe auch die Terminvergabe für mehrere Hausstände gleichzeitig kein gesteigertes Infek­ti­o­ns­risiko. Der Eingriff in ihre Grundrechte sei überdies unangemessen gewesen. Die Allge­mein­ver­fü­gungen hätten persönliche Kontakte bei großen Betrieben überpro­por­tional reduziert. Zumindest für besonders große Betriebe habe es einer Ausnah­me­re­gelung bedurft. Dem trat der Beklagte entgegen und führte aus, mit den angegriffenen Allge­mein­ver­fü­gungen sei die "Notbremse" aus dem Bund-Länder-Beschluss vom 3. März 2021 umgesetzt worden.

VG: Betrie­bs­be­schrän­kungen fügten sich im schlüssige Gesamtkonzept ein

Die Klage hatte keinen Erfolg. Es mangele weder an einer Rechtsgrundlage für den Erlass der Allge­mein­ver­fü­gungen noch werde die Klägerin durch die darin enthaltenen Betrie­bs­be­schrän­kungen in ihren Grundrechten verletzt, so die Koblenzer Richter. Die Allge­mein­ver­fü­gungen fänden ihre Rechtsgrundlage in der Muste­r­a­ll­ge­mein­ver­fügung des Landes, welche wiederum auf die wirksamen Vorschriften der 18. Corona-Bekämp­fungs­ver­ordnung Rheinland-Pfalz und des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes habe gestützt werden können. Die Betrie­bs­be­schrän­kungen seien auf Grundlage der entsprechenden Vorschriften zulässig und insbesondere verhältnismäßig gewesen. Sie hätten sich in das schlüssige Gesamtkonzept des Landes eingefügt. Nach dem Motto "Wir bleiben zuhause" habe dieses beabsichtigt, die Anzahl der Kontakte zwischen Menschen unter­schied­licher Hausstände auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dies namentlich durch die in der Muste­r­a­ll­ge­mein­ver­fügung aufgestellte Regel, dass jeder sich im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands aufhalten dürfe.

Einzelhandel war konsequent mit einzubeziehen

Dann sei es aber nur konsequent, auch private, aber für den öffentlichen Verkehr geöffnete Orte - wie etwa den Einzelhandel - in diese Regel einzubeziehen. Werde für jeden Hausstand ein eigener Einkaufstermin vereinbart, treffe dieser Hausstand im Einzel­han­dels­ge­schäft, genau wie im öffentlichen Raum, lediglich auf eine weitere Person: die Verkäuferin bzw. den Verkäufer. Die Anzahl erlaubter Terminkunden weiterhin an der Größe der Verkaufsfläche auszurichten, hätte zwar einen milderen Eingriff in die Rechte der Klägerin bedeutet. Damit hätte aber nicht genauso effektiv ausgeschlossen werden können, dass sich die Kunden an den Eingängen, in den Verkaufsräumen oder bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln begegnen, wie dies bei Aufenthalt nur eines Haushalts im Geschäft gewährleistet gewesen wäre.

Wirtschaftliche Interessen der Klägerin angemessen berücksichtigt

Die Regelung sei auch im Hinblick auf die wirtschaft­lichen Interessen der Klägerin angemessen gewesen. Denn die mit den Betrie­bs­be­schrän­kungen verfolgten Gemein­wohl­belange - der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit - hätten höheres Gewicht und der Eingriff sei aufgrund seiner zeitlichen Begrenzung auf wenige Wochen auch weniger schwer gewesen. Die wirtschaftliche Tätigkeit an sich sei der Klägerin in Form von Abholung und Lieferung sowie bei Terminvergabe an einzelne Haushalte erlaubt geblieben. Zudem hätten staatliche Überbrü­ckungs­hilfen die finanziellen Einbußen aufgrund der Einschränkungen auch für große Betriebe gemildert. .

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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