21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.06.2013

Bestehende Umsatz­steu­er­pflicht für Feuer­stät­ten­be­scheideSteuerpflicht entfällt nicht allein deswegen, weil Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird

Ein Hauseigentümer muss zusätzlich zur Gebühr für einen vom Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister ausgestellten Feuer­stät­ten­be­scheid auch die hierauf entfallende Umsatzsteuer zahlen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bezirksschornsteinfegermeister die streit­ge­gen­ständliche Umsatzsteuer Ende 2011 zusammen mit der Gebühr für den Feuerstättenbescheid 2011 - ein solcher Bescheid wird bei der regelmäßigen Feuerstättenschau ausgehändigt und informiert darüber, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen an Gebäude oder Wohnung vorgeschrieben sind - erhoben. Der Kläger hatte die Steuer zunächst gezahlt, später erfolglos deren Rückzahlung verlangt und daraufhin Klage vor dem Verwal­tungs­gericht erhoben. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass zwischen der gewerblichen Tätigkeit eines Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meisters und dessen hoheitlichen Aufgaben zu unterscheiden sei. Beim Erlass des Feuer­stät­ten­be­scheides werde er als Behörde hoheitlich tätig und nicht unternehmerisch im Sinne des Umsatz­steu­er­rechts.

Unterscheidung zwischen hoheitlichen und anderen Tätigkeiten nicht dem Gesetz zu entnehmen

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Nach § 25 des 2011 noch geltenden Schorn­stein­fe­ger­ge­setzes sei den Gebühren die nach dem Umsatz­steu­er­gesetz auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer - für jeden steuer­pflichtigen Umsatz 19 % der Bemes­sungs­grundlage - hinzuzurechnen gewesen. Steuerpflichtig nach dem Umsatz­steu­er­gesetz seien Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe. Um eine solche Unter­neh­mer­leistung handele es sich auch beim Erlass des Feuer­stät­ten­be­scheides. Ein Anlass, insoweit zwischen Tätigkeiten, bei denen der Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister besondere hoheitliche Befugnisse in Anspruch nehme, und anderen Tätigkeiten zu unterscheiden, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr sehe § 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes ausdrücklich vor, dass die Steuerpflicht nicht bereits deshalb entfalle, weil der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt werde. Auch sei unerheblich, ob die hoheitliche Gebühr für den Feuer­stät­ten­be­scheid nur der Deckung der durch das hoheitliche Handeln entstehenden Kosten diene. Nach § 2 Abs. 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes komme es für die Einstufung als gewerbliches Handeln nämlich nicht auf die Gewinn­er­zie­lungs­absicht an; vielmehr sei bereits ausreichend, dass es sich um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen handele.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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