18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss17.08.2010

Greifvogelschau: Behördliche Auflagen außer VollzugKonkurrenz der Greif­vo­gel­schauen in geringer Entfernung tierschutz­rechtlich dennoch bedenklich

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz die aufschiebende Wirkung der Widersprüche zweier Falkner gegen tierschutz­rechtliche Verfügungen dese Landkreises Cochem-Zell wieder­her­ge­stellt. Damit hat das Gericht behördliche Auflagen, die vor allem Flugzeiten und Schutznetze an den Vogelhütten betreffen, einstweilen außer Vollzug gesetzt.

Die Antragssteller des zugrunde liegenden Streitfalls betreiben eine gewerbliche Flugschau mit Greifvögeln. Weniger als zweieinhalb Kilometer davon entfernt genehmigte die Kreisverwaltung eine weitere Falknerei mit Greif­vo­gel­flug­vor­führung. Um zu verhindern, dass sich die Vögel beider Falknereien gegenseitig verletzen können, erließ die Kreisverwaltung tierschutz­rechtliche Verfügungen. Sie gab den Falknern im Wesentlichen abwechselnde Flugzeiten vor und ordnete an, dass sie ihre Vögel mit Schutznetzen greif­vo­gel­sicher unterbringen und über eine Notfa­ll­han­dy­nummer von 10.00 Uhr - 17.00 Uhr erreichbar sein müssten. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Die beiden Antragsteller legten gegen die Verfügung jeweils Widerspruch ein. Bei dem Verwal­tungs­gericht Koblenz haben sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche wieder­her­zu­stellen.

Behördliche Anordnung rechtlich fehlerhaft

Dem Eilantrag wurde vom Gericht stattgegeben. Die angefochtenen behördlichen Anordnungen seien rechtlich fehlerhaft, so die Richter. So habe der Landkreis angegeben, der Falknerei der Antragsteller als älteren Betrieb einen Vorrang bei der Festlegung von Flugzeiten einräumen zu wollen, ihnen tatsächlich aber weniger Flugzeiten erlaubt als dem neuen Betrieb. Die Anordnung der Behörde, dass die Antragsteller die Unterbringung ihrer Vögel übernetzen sollten, sei ebenfalls fehlerhaft. Insoweit sei nämlich nicht geklärt, ob die geforderten Netze an dem denkmal­ge­schützten Gebäude überhaupt angebracht werden dürften; zudem sei unklar, von welcher Beschaffenheit die Netze sein sollten. Schließlich sei auch der Austausch von Notfa­ll­han­dy­nummern fehlerhaft angeordnet worden, weil eine telefonische Erreichbarkeit nur bis 17.00 Uhr vorgeschrieben, zu dieser Uhrzeit aber die Greifvogelschau noch nicht beendet sei. Im Übrigen sei die Konkurrenz zweier Greif­vo­gel­schauen in einer derart geringen Entfernung tierschutz­rechtlich bedenklich, die damit zusam­men­hän­genden komplexen Fragen könnten aber nicht im Eilverfahren abschließend beantwortet werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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