18.10.2024
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Dokument-Nr. 12240

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.08.2011

VG Koblenz: Greifvogel-Flugvor­füh­rungen von Falknerei und benachbartem Wild- und Freizeitpark können parallel stattfindenVon hoher Wahrschein­lichkeit des Eintretens einer Gefah­ren­si­tuation für Falknerei ist nicht auszugehen

Die Betreiber einer Falknerei mit Flugvor­füh­rungen können durch die Erteilung einer tierschutz­recht­lichen Erlaubnis an einen anderen Greif­vo­gel­be­sitzer zur Durchführung entsprechender Veranstaltungen in einem zirka 2 km entfernten Wild- und Freizeitpark nicht in subjektiven Rechten verletzt sein. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall stellten im Jahr 2010 die beigeladenen Betreiber des Parks einen Antrag auf Erlaubnis der Durchführung von Greif­vo­gel­vor­füh­rungen. Um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Falknerei der Kläger zu klären, holte der Landkreis Cochem-Zell eine sachverständige Stellungnahme ein. Hierin ist ausgeführt, dass die jeweils täglich mehrmals stattfindenden Flugvor­füh­rungen der Kläger und der Beigeladenen wegen des Gefah­ren­po­tentials der zum Einsatz kommenden Vögel nur schwer miteinander zu vereinbaren seien; der Verzicht einer Greifvogelschau oder das Zusammenlegen beider Vorführungen könnten als Lösungen in Betracht gezogen werden. Gleichwohl erteilte der Landkreis den Tierpa­rk­be­treibern die beantragte Erlaubnis, die mit Auflagen insbesondere hinsichtlich der Flugzeiten, des Einsatzes adlerartiger Vögel und der Angabe einer Notfa­ll­han­dy­nummer versehen wurde. Diese Neben­be­stim­mungen hob der Landkreis in der Folgezeit wieder auf, nachdem vergleichbare Auflagen, die er den Klägern vorgegeben hatte, vom Verwal­tungs­gericht als ermes­sens­feh­lerhaft erkannt worden waren (vgl. Verwal­tungs­gericht Koblenz, Beschluss v. 17.08.2010 - 2 L 933/10.KO -). Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhoben die Betreiber der Falknerei Klage.

VG verneint Möglichkeit zum Erwirken einer Aufhebung der tierschutz­recht­lichen Erlaubnis seitens der Falknerei

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Die angegriffene Erlaubnis, so das Gericht, sei auf der Grundlage tierschutz­recht­licher Bestimmungen erteilt worden. Aus diesen Regelungen folge, dass die zuständige Behörde ein Prüfprogramm zu absolvieren habe, welches ausschließlich auf den Schutz der Tiere, die zur Schau gestellt würden, also der Greifvögel der Beigeladenen, ausgerichtet sei. Den Schutz anderer Tiere oder den Schutz von Menschen bezweckten die Vorschriften ebenso wenig wie den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Kläger. Von daher hätten diese nicht die Möglichkeit, die Aufhebung der tierschutz­recht­lichen Erlaubnis zu erwirken. Überdies würden die beiden Greif­vo­gel­vor­füh­rungen seit über einem Jahr nebeneinander durchgeführt, ohne dass es zu einer Störung der Flugver­an­staltung der Kläger gekommen sei. Von daher lasse sich nicht von einer hohen Wahrschein­lichkeit des Eintretens einer Gefah­ren­si­tuation für den Betrieb der Kläger sprechen, auch wenn der herangezogene Gutachter in dem Nebeneinander der beiden Flugschauen auf engem Raum ein Risiko dargestellt sehe. Dass ein solches auch tatsächlich bestehe, zeigten Vorfälle mit Greifvögeln, die sich aus den Vorführungen der Beigeladenen entfernt und die Verletzung von Personen verursacht hätten. Je nach Häufung derartiger Vorfälle könne sich aus der Greifvogelschau des Tier- und Freizeitparks eine Gefahr für den Falkne­rei­betrieb der Kläger entwickeln. Diese seien im Fall konkreter Gefähr­dungs­momente jedoch nicht rechtsschutzlos, da die zuständigen Stellen dann die notwendigen Maßnahmen nach dem Polizei- und Ordnungsgesetz treffen könnten.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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