18.10.2024
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Dokument-Nr. 25717

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss20.03.2018

Keine Vergnügungs­steuer­pflicht für Festival für elektronische MusikFestival "World of Elements" ist als Musik- und nicht als steuer­pflichtige Tanzver­an­stal­tungen anzusehen

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat dem Eilantrag einer Veranstaltungs­agentur stattgegeben und entschieden, dass für ein Festival für elektronische Musik keine Vergnü­gungs­steuer besteht.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens - eine Veran­stal­tung­s­agentur - veranstaltete in den Jahren 2015, 2016 und 2017 das Festival "World of Elements" im Fort Asterstein in Koblenz. Mit zwei Bescheiden zog die Stadt Koblenz die Antragstellerin zur Vergnügungssteuer für die drei Veranstaltungen in fünfstelliger Höhe heran. Der Steuerbemessung wurden die erzielten Eintritt­s­entgelte zugrunde gelegt und mit dem Steuersatz von 20 % belegt. Nach der Vergnü­gungs­steu­er­satzung der Stadt Koblenz sind unter anderem Tanzver­an­stal­tungen als Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung unterworfen.

Antrag­stel­lering verweist auf Vorliegen einer nicht steuer­pflichtigen Musik­ver­an­staltung

In dem von der Antragstellerin angestrengten Eilverfahren begehrte diese die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide und ist der Auffassung, dass es sich um Musik­ver­an­stal­tungen und damit nicht um steuer­pflichtige Tanzver­an­stal­tungen gehandelt habe. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Hauptaugenmerk der Besucher des Festivals nicht auf den Künstlern, sondern auf dem Tanzen zu der abgespielten, vorgefertigten Musik ("Tracks") und dem Vergnügen am Tanzen gelegen habe.

VG: Festival ist keine steuer­pflichtige Tanzver­an­staltung

Der Eilantrag hatte Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass die Vergnü­gungs­steu­er­be­scheide der Antragsgegnerin nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren rechtswidrig seien. Die maßgebliche Bestimmung der Vergnü­gungs­steu­er­satzung der Antragsgegnerin sei nicht verfas­sungs­konform. Der Begriff der Tanzver­an­staltung sei unter Berück­sich­tigung der aktuellen Vielfalt von Aufführungen bzw. Darbietungen, die unter diesen Begriff gefasst werden könnten, nicht mehr bestimmt genug, um Anknüp­fungspunkt für eine Besteuerung zu sein. Die von den Künstlern bei den Veranstaltungen dargebotene Musik sei zwar untrennbar als "Electronic Dance Music" bzw. als Techno mit dem Tanz verbunden. Der Besteu­e­rungs­ge­genstand in der Satzung müsse jedoch unmiss­ver­ständlich klarstellen, welche Darbietungen besteuert werden sollten. Der Satzungsgeber sei gehalten, die steuer­be­grün­denden Tatbestände so zu umschreiben, dass ein Veranstalter von vornherein erkennen könne, ob er eine steuer­pflichtige Veranstaltung organisiert. Selbst wenn die Satzungs­re­gelung für bestimmt genug gehalten würde, sei das Festival im Lichte der Kunstfreiheit des Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes keine steuer­pflichtige Tanzver­an­staltung. Dies folge aus der auch für die Besucher erkennbaren Schwer­punkt­s­etzung des Veranstalters, der ausführlich und prominent die Künstler und die jeweiligen Musikrichtungen beworben habe, Tanzmög­lich­keiten jedoch nur in einer im Internet veröf­fent­lichten "Story" erwähnt würden. Es fehlten auch zum Tanz hergerichtete Flächen. Auch der Zeitrahmen der Veranstaltung und deren an den Künstlern ausgerichtete Gliederung sowie die Höhe der Eintrittspreise (bis zu ca. 90 Euro) sprächen gegen die Annahme einer Tanzver­an­staltung.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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