23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil12.01.2011

VG Koblenz: Kinder­er­zie­hungs­zu­schlag ist auch auf das Minde­stru­he­gehalt zu gewährenAndere Regelungen nicht mit europa­recht­lichem Gebot der Entgelt­gleichheit von Mann und Frau vereinbar

Der beamten­rechtliche Kinder­er­zie­hungs­zu­schlag ist auch auf das amtsunabhängige Minde­stru­he­gehalt zu gewähren. Die insoweit entge­gen­stehende gesetzliche Regelung, wonach der Erzie­hungs­zu­schlag bei einem Bezug des Minde­stru­he­gehalts nicht zusätzlich geleistet wird, ist wegen eines Verstoßes gegen das europa­rechtliche Gebot der Entgelt­gleichheit von Mann und Frau nicht anzuwenden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei der Beklagten als Beamtin beschäftigt und wurde 1999 wegen dauerhafter Dienst­un­fä­higkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Zusätzlich zu ihrem Ruhegehalt stand der Klägerin aufgrund von Erzie­hungs­zeiten ein Anspruch auf Kinder­er­zie­hungs­zu­schlag zu. Da jedoch das erdiente Ruhegehalt und der Erzie­hungs­zu­schlag zusammen unterhalb des amtsu­n­ab­hängigen Minde­stru­he­gehalts blieben, wurde der Klägerin zunächst letztgenanntes Minde­stru­he­gehalt zuzüglich des Kinder­er­zie­hungs­zu­schlags gewährt. Mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben, wonach der Erzie­hungs­zu­schlag bei einem Bezug des Minde­stru­he­gehalts nicht zusätzlich geleistet wird, änderte die Beklagte die Bezüge der Klägerin dahingehend, dass Ihr zukünftig nur noch das Minde­stru­he­gehalt gewährt werde. Hiergegen richteten sich Widerspruch und Klage.

Ungleich­be­handlung zulasten der Frauen ungerecht­fertigt

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin weiterhin das Minde­stru­he­gehalt zuzüglich des Kinder­er­zie­hungs­zu­schlags zu zahlen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die gesetzliche Regelung zwar einen Ausschluss des zusätzlichen Erzie­hungs­zu­schlags beim Bezug des Minde­stru­he­gehalts vorsehe, diese Regelung jedoch mit dem europa­recht­lichen Gebot der Entgelt­gleichheit von Mann und Frau nicht vereinbar und daher durch das Gericht nicht anzuwenden sei. Trotz der geschlechts­neu­tralen Geset­zes­for­mu­lierung müsse nämlich berücksichtigt werden, dass der Ausschluss des Erzie­hungs­zu­schlags beim Bezug des Minde­stru­he­gehalts mehrheitlich Frauen betreffe. Insbesondere mit Blick darauf, dass die Kindererziehung bei den derzeit von der Regelung Betroffenen noch weit überwiegend in einem traditionell geprägten Familienbild erfolgt sein müsste, sei eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zulasten der Frauen in dem Ausschluss angelegt. Eine reine Verrechnung des Erzie­hungs­zu­schlags innerhalb des Minde­stru­he­gehalts werde der Funktion des Zuschlags nicht gerecht, der nicht nur ein Alters­si­che­rungs­defizit ausgleichen solle, sondern die Erziehungszeit als Wert für die Allgemeinheit honoriere.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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