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Dokument-Nr. 665

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Urteil29.06.2005Verwaltungsgericht Koblenz2 K 254/05.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil29.06.2005

Zur Befreiung von der Hundesteuer

Der Ehemann einer schwer­be­hin­derten Frau muss Hundesteuer zahlen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Nachdem Mitarbeiter der Stadtverwaltung Bad Kreuznach festgestellt hatten, dass im Haushalt des Klägers ein nicht angemeldeter Rottweiler gehalten wird, verlangte die beklagte Stadt mittels Bescheid von dem Kläger 78,20 € Hundesteuer. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte unter Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gleichzeitig die Befreiung von der Steuer, da seine Ehefrau Halterin des Hundes sei, an Multipler Sklerose leide, schwerbehindert und auf den Rottweiler angewiesen sei. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage und trug vor, seine Frau leide wegen ihrer schweren Erkrankung an einer Depression. Der Hund werde ganz gezielt zur antidepressiven Therapie der Frau eingesetzt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, so das Gericht, lägen nicht vor, da der Hund für die schwerkranke Ehefrau nicht unentbehrlich im Sinne der satzungs­recht­lichen Bestimmungen der Stadt Bad Kreuznach sei. Danach komme die Gewährung einer Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn das Halten des Hundes gerade in Bezug auf die Erkrankung bzw. Behinderung erfolge und dem Hundehalter in besonderer Weise nützliche und unterstützende Vorteile einbringe. Dies sei hier nicht der Fall. Bei dem Rottweiler handele es nicht um einen ausgebildeten Hund, der für Behinderte Hilfeleistungen erbringen solle. Zwar wisse das Gericht um die Bedeutung, die ein Hund für einen psychisch erkrankten Menschen haben kann. Jedoch habe der Stadtrat von Bad Kreuznach als Satzungsgeber nicht geregelt, dass auch für Hunde depressiver Menschen eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden könne. Da der Kläger den Rottweiler zumindest gemeinsam mit der Ehefrau halte, müsse er die veranlagte Hundesteuer zahlen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2005 des VG Koblenz vom 05.07.2005

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