31.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil22.01.2008

Lebenspartner eines Beamten hat keinen Anspruch auf Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung

Dem gleich­ge­schlecht­lichen Lebenspartner eines Beamten steht kein Anspruch auf Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung zu. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger ist Beamter im Ruhestand. Nachdem er und sein Lebensgefährte vor dem Standesamt eine Leben­s­part­ner­schaft begründet hatten, beantragte der Kläger bei seinem Dienstherrn, seinen Lebenspartner einem Ehepartner gleichzustellen. Der Dienstherr ging zunächst davon aus, dass eine Berück­sich­tigung im Rahmen der Beihilfe gewollt sei und lehnte den so verstandenen Antrag ab. Die gegen die Ableh­nung erhobene Klage hatte keinen Erfolg (vgl. VG Koblenz, Urteil v. 11.10.2007 - 2 K 256/07.KO -). Nachdem der Kläger klargestellt hatte, dass es ihm auch um die Einbezie­hung seines Partners in die Hinterbliebenenversorgung ging, lehnte der Dienstherr auch diesen Antrag ab. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz, die Anti-Diskri­mi­nierungs-Richtlinie und das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz und erhob Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Beamten­ver­sor­gungs­gesetz, so die Richter, be­günstige ausschließlich Witwen, Witwer und frühere bzw. geschiedene Ehefrauen und Ehemänner von Beamtinnen und Beamten. Lebenspartner seien von den Re­gelungen nicht erfasst. Diese Ungleich­be­handlung verstoße weder gegen die Ver­fassung noch gegen das europäische Gemein­schaftsrecht oder das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz. Das Gleich­be­hand­lungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes sei nicht verletzt, weil gewichtige Diffe­ren­zie­rungs­gründe zwischen der Ehe und der Leben­s­part­ner­schaft bestünden. Schon die Verfassung selbst un­terscheide beide Institute, indem sie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nur die Ehe, nicht aber die Leben­s­part­ner­schaft unter den besonderen Schutz staatlicher Ord­nung stelle. Zudem dürfe der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass die Versor­gungs­ab­si­cherung bei Eheleuten regelmäßig durch die Erziehung der gemeinsamen Kinder erschwert würde. Es gebe zwar auch kinderlose Ehen, der Ge­setzgeber sei aber berechtigt, eine typisierende Betrach­tungsweise anzustellen und vom bis dato nicht überholten Bild der Ehe als Vorstufe zur Familie mit Kindern aus­zugehen. Schließlich fördere die finanzielle Absicherung der Ehegatten auch die Ein­gehung heterosexueller Gemeinschaften und deren Bereitschaft zur Fortpflanzung und zur Erziehung von Kindern. Damit diene sie einem für die Zukunft der Gesell­schaft wesentlichen Anliegen.

Die Ungleich­be­handlung verstoße auch nicht gegen das europäische Gemein­­schaftsrecht. Das Beamten­ver­sor­gungs­gesetz knüpfe weder an das Geschlecht noch die sexuelle Identität, sondern nur an den Familienstand an. Dem stehe weder der EG-Vertrag noch die Antidis­kri­mi­nie­rungs­richtlinie entgegen. Aus diesen Gründen scheide auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz aus.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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