21.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 5470

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil10.01.2008

Pferdehalter muss für behördlich angeordnete Unterbringung vernach­läs­sigter Tiere zahlen

Tierhalter müssen die Kosten für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung ihrer durch nicht tierschutz­gemäße Haltungs­be­din­gungen vernach­läs­sigten Tiere tragen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Der Kläger hielt bis zum Jahr 2007 Pferde auf einem Wiesengelände im Rhein-Hunsrück-Kreis. Bei einer Überprüfung der Pferdehaltung durch einen Amtsveterinär wurden zwei Tiere auf einem völlig verschlammten Grundstück aufgefunden, welches keinen Bewuchs mehr aufwies und dessen Grasnarbe völlig zertreten war. Das Gelände war mit Stacheldraht eingezäunt, eine Elektrolitze führte keinen Strom. Die beiden Pferde machten auf den Amtsveterinär einen hungrigen Eindruck.

Bei einer weiteren Überprüfung traf der Tierarzt außerdem auf ein freilaufendes Jungpferd. Das Tier wurde eingefangen und bei einem Landwirt untergebracht. Gegenüber dem Kläger wurden die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Jungpferdes auf seine Kosten angeordnet. Außerdem erging eine tierschutz­rechtliche Anordnung, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, die Stachel­draht­ein­zäunung zu entfernen, den Elektrozaun stets unter Strom zu halten, den Futterplatz zu befestigen und sicherzustellen, dass auf der Koppel ein schlammloser, sauberer Liegeplatz zur Verfügung stehe.

Der Kläger akzeptierte letztlich die tierschutz­rechtliche Anordnung, hielt die Fortnahme und Unterbringung des Jungpferdes und die Geltendmachung der Kosten aber für rechtswidrig. Nachdem der Kreis­rechts­aus­schuss seine Widersprüche zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwal­tungs­gericht.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter führten in ihrem Urteil aus, die Tierschutz­behörde sei berechtigt, ein durch nicht tierschutz­gemäße Haltungs­be­din­gungen vernach­läs­sigtes Tier dem Halter fortzunehmen und anderweitig unterzubringen. Dies geschehe grundsätzlich auf Kosten des Tierhalters. Dass die Voraussetzungen für die Fortnahme vorgelegen hätten, stehe aufgrund der nicht angegriffenen tierschutz­recht­lichen Anordnung fest. Die Höhe der Kosten sei nicht substantiiert bestritten worden. Auch der Einwand des Klägers, das Tier sei auf einem Vieh- statt auf einem Pferde­trans­porter fortgeführt worden, vermöge an der Kosten­tra­gungs­pflicht nichts zu ändern.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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