18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 5470

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil10.01.2008

Pferdehalter muss für behördlich angeordnete Unterbringung vernach­läs­sigter Tiere zahlen

Tierhalter müssen die Kosten für die Fortnahme und anderweitige Unterbringung ihrer durch nicht tierschutz­gemäße Haltungs­be­din­gungen vernach­läs­sigten Tiere tragen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Der Kläger hielt bis zum Jahr 2007 Pferde auf einem Wiesengelände im Rhein-Hunsrück-Kreis. Bei einer Überprüfung der Pferdehaltung durch einen Amtsveterinär wurden zwei Tiere auf einem völlig verschlammten Grundstück aufgefunden, welches keinen Bewuchs mehr aufwies und dessen Grasnarbe völlig zertreten war. Das Gelände war mit Stacheldraht eingezäunt, eine Elektrolitze führte keinen Strom. Die beiden Pferde machten auf den Amtsveterinär einen hungrigen Eindruck.

Bei einer weiteren Überprüfung traf der Tierarzt außerdem auf ein freilaufendes Jungpferd. Das Tier wurde eingefangen und bei einem Landwirt untergebracht. Gegenüber dem Kläger wurden die Fortnahme und anderweitige Unterbringung des Jungpferdes auf seine Kosten angeordnet. Außerdem erging eine tierschutz­rechtliche Anordnung, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, die Stachel­draht­ein­zäunung zu entfernen, den Elektrozaun stets unter Strom zu halten, den Futterplatz zu befestigen und sicherzustellen, dass auf der Koppel ein schlammloser, sauberer Liegeplatz zur Verfügung stehe.

Der Kläger akzeptierte letztlich die tierschutz­rechtliche Anordnung, hielt die Fortnahme und Unterbringung des Jungpferdes und die Geltendmachung der Kosten aber für rechtswidrig. Nachdem der Kreis­rechts­aus­schuss seine Widersprüche zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwal­tungs­gericht.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Richter führten in ihrem Urteil aus, die Tierschutz­behörde sei berechtigt, ein durch nicht tierschutz­gemäße Haltungs­be­din­gungen vernach­läs­sigtes Tier dem Halter fortzunehmen und anderweitig unterzubringen. Dies geschehe grundsätzlich auf Kosten des Tierhalters. Dass die Voraussetzungen für die Fortnahme vorgelegen hätten, stehe aufgrund der nicht angegriffenen tierschutz­recht­lichen Anordnung fest. Die Höhe der Kosten sei nicht substantiiert bestritten worden. Auch der Einwand des Klägers, das Tier sei auf einem Vieh- statt auf einem Pferde­trans­porter fortgeführt worden, vermöge an der Kosten­tra­gungs­pflicht nichts zu ändern.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5470

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI